Elvis lanciert zweite Klage

05. Dez. 2018
Der Ladungsverbund Elvis will gegen das Lkw-Kartell eine zweite Schadensersatzklage einreichen. Sie soll sich auf den Nach-Kartell-Zeitraum ab Januar 2011 beziehen.
In der zweiten Klage, die über das Elvis-Tochterunternehmen Themis Schaden geführt werden, werden laut eine Mitteilung die Ansprüche aus dem Kauf von 10.000 Fahrzeugen gebündelt. Den durchschnittlichen Schaden je Lkw beziffert Elvis auf rund 7.000 Euro. Adressat der Klage ist der Fahrzeughersteller Daimler, stellvertretend für alle am Lkw-Kartell beteiligten Fahrzeugbauer.
Nach Angaben des Ladungsverbunds aus Alzenau war ein neues ökonomisches Gutachten Stein des Anstoßes für die zweite Klage. Dieses komme zu dem Ergebnis, dass sich das Kartell auch auf die Zeit nach Januar 2011 ausgewirkt habe. „Mit anderen Worten: Die Spediteure und Transportunternehmer haben auch in der Nach-Kartell-Zeit mehr für die von ihnen gekauften Lkw bezahlt als sie ohne das Kartell hätten zahlen müssen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Moritz Lorenz von der Berliner Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein, der Elvis auch in diesem Verfahren gerichtlich vertreten wird. Die Kartellanten seien verpflichtet, auch diesen Schaden zu ersetzen.
Eingereicht werden soll die Klage im kommenden Jahr, voraussichtlich ebenfalls am Landgericht Stuttgart. „Die Gespräche mit einem Prozessfinanzierer stehen vor dem Abschluss. Die Abtretungsvereinbarungen sollen noch in diesem Jahr an die beteiligen Unternehmen verschickt werden“, sagt Lorenz.
An der zweiten Klage nehmen laut Elvis-Prokuristin Christine Platt wie bei der ersten Klage auch Unternehmen außerhalb des Elvis-Verbunds teil. Die Unternehmen haben zum Teil bereits bei der ersten Klage mitgewirkt, zum Teil beteiligen sie sich aber auch zum ersten Mal an der Initiative. Laut Platt zeichnet die Klage der Themis Schaden-GmbH im Vergleich zu anderen Großklagen aus, dass sie eine Leistungsklage sei, die bereits mit der ersten Klageeinreichung genau den Schaden pro Fahrzeug benennen konnte. „Von Anfang an haben wir das Ziel verfolgt, mit einem detaillierten Gutachten auch eine detaillierte Auswertung des Schadens zu erzielen“, sagt Platt gegenüber trans aktuell. Auch bei der zweiten Klage soll der Schaden für jedes einzelne Fahrzeuge direkt bei Einreichung beziffert werden. Dabei kann die Themis auf die Erfahrungen der ersten Klage zurückgreifen.
Laut Platt zeichnet die Klage der Themis Schaden-GmbHesellschaft im Vergleich zu anderen Großklagen aus, dass sie eine Leistungsklage sei, die bereits mit der ersten Klageeinreichung genau den Schaden pro Fahrzeug benennen konnte. „Von Anfang an haben wir das Ziel verfolgt, mit einem detaillierten Gutachten auch eine detaillierte Auswertung des Schadens zu erzielen“, sagt Platt gegenüber trans aktuell. Auch bei der zweiten Klage soll der Schaden für jedes einzelne Fahrzeuge direkt bei Einreichung beziffert werden. Dabei kann die Themis auf die Erfahrungen der ersten Klage zurückgreifen. Mit dem genauen Datenmaterial sei es daher auch leichter gewesen, die zweite Schadensersatzklage für den Nach-Kartell-Zeitraum zeitnah einzureichen.
Laut Platt gehen ökonomische Sachverständige davon aus, dass die Absprachen der Hersteller auch nach dem Januar 2011 Nachwirkungen auf die Verkaufspreise der Nutzfahrzeuge hatten. Nach Feststellung des Kartells seien die Preise nicht gleich auf Marktniveau angepasst worden. „Weil unser Gutachten jedes Fahrzeug individuell bewertet, können wir auch Fahrzeuge aus dem Jahr 2016 ermitteln, bei deren Verkaufspreis das Kartell noch Nachwirkungen hatte“, sagt Platt. Ab einem gewissen Zeitpunkt werde auch der festzustellende Schaden pro Fahrzeug dann geringer.
Die Aussichten, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, schätzt Rechtsanwalt Lorenz als gut ein. Die Richter trügen der neuen Schadensersatzrichtlinie der EU voll Rechnung, die die Durchsetzung privater Schadensersatzklagen erleichtert. Zuletzt sei diese Änderung sogar rückwirkend auf einen Altfall angewendet worden. Vorteilhaft seien auch Urteile der Landgerichte Stuttgart und Dortmund. Festgestellt wurde darin, dass die Speditionen ihre Schäden nicht auf ihre Kunden abgewälzt haben, und dass auch jene Unternehmen einen Kartellschaden geltend machen können, die ihre Fahrzeuge über einen Händler gekauft haben.
Eine Reaktion des Unternehmens Daimler auf die im Dezember 2017 eingereichte Klage sei bis dato nicht erfolgt. Voraussichtlich werde diese aber nicht mehr lange auf sich warten lassen. Denn die Frist zur Klageerwiderung laufe am 10. Dezember 2018 ab.