Fahrtenbuchauflage auch nach Verkehrsverstoß durch Beifahrer

31. Juli 2015
Auch wenn nicht ermittelt werden kann, wer als Beifahrer einen Verkerhsverstoß begangen habe, kann eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Auf dies Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (AZ 3 K 757/14.MZ) weist das Internetportal rechtsindex.de hin. Im vorliegenden Fall hat eine Persoesn aus dem Beifahrerfenster eines Geschäftsfahrzeugs während eines Überholfvorgangs eine Flüssigkeit auf den Fahrer eines Motorrollers geschüttet.
Wegen Nötigung im Straßenverkehr leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. Der Geschäftsführer der Firma wurde aufgefordert, die Nutzer des Fahrzeugs zu nennen. Er konnte das nicht und legte stattdessen eine Liste mit den Anschriften seiner 15 Mitarbeiter vor. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin eingestellt, da man den Täter nicht feststellen konnte. Nun ordnete der beklagte Landkreis das Führen eines Fahrtenbuchs für den Transporter für 12 Monate an. Dagegen wehrte sich die beklagte Firma und machte geltend, dass eine Fahrtenbuchauflage nur nach einem Verkehrsverstoß durch den Fahrzeugführer erfolgen könne.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Führung eines Fahrtenbuches dürfe nicht nur dann angeordnet werden, wenn der vorausgegangene Rechtsverstoß vom Fahrzeugführer begangen worden sei, lautete das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (AZ: 3 K 757/14.MZ) Mit der Auflage eines Fahrtebuches solle sichergestellt werden, dass eine Ahndung bei künftigen Verstößen im Straßenverkehr ohne Schwierigkeiten möglich sei. Dabei ist unerheblich auf wen die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zurückgehe. Zudem konnte der Verantwortliche nicht ermittelt werden, da die Klägerin keine eigenen Aufzeichnungen habe, die den Kreis der Nutzer des Fahrzeugs habe eingrenzen können.