2020: Das kommt auf die Branche zu

13. Dez. 2019
Zum 1. Januar 2020 kommen auf Unternehmen viele Änderungen zu, etwa ein neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer und der Mindestlohn für Azubis.
Die Fachzeitung trans aktuell hat die wichtigsten Änderungen zusammengetragen. Dazu gehört die Erhöhung des Mindestlohns auf 9,35 Euro. Zu beachten ist, dass sich mit dem Anstieg des Mindestlohns die Arbeitszeit für Minijobber auf maximal 48 Stunden pro Monat im Jahresdurchschnitt reduziert.
515 Euro im ersten Ausbildungsjahr
Neu ist zudem ein Mindestlohn für Auszubildende in tariflich nicht gebundenen Betrieben. Die Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sieht eine gesetzliche Untergrenze von 515 Euro im ersten Ausbildungsjahr vor. In den kommenden Jahren soll der Azubi-Mindestlohn schrittweise weiter steigen auf bis zu 620 Euro. Auch soll es künftig mehr Möglichkeiten für eine Ausbildung in Teilzeit geben. Auch bei der Büroorganisation sind Änderungen zu beachten. So gilt für elektronische Steuerunterlagen eine kürzere Aufbewahrungspflicht: Sie müssen statt zehn nur noch fünf Jahre vorgehalten werden.
Spesen-Tagessatz erhöht
Im Steuerrecht hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Änderungen durchgebracht. So erhöht sich der Tagessatz für Spesen bei Abwesenheiten von 24 Stunden von 24 auf 28 Euro sowie von 12 auf 14 Euro für An- und Abreisetage ohne Übernachtung und mit Abwesenheit von mehr als acht Stunden. Zur Entlastung der Arbeitnehmer soll auch der neue Pauschbetrag für Berufskraftfahrer in Höhe von acht Euro pro Kalendertag beitragen. Er gilt, wenn der Fahrer im Fahrzeug seines Arbeitgebers übernachtet. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen höher sein, können sie anstelle des Pauschbetrags weiter angesetzt werden.
Neues zur 44-Euro-Regelung
Neues zu beachten gibt es auch bei den Sachbezugsleistungen im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 44 Euro. Hier werden steuerpflichtiger Barlohn sowie steuerfreie Sachbezüge stärker voneinander abgegrenzt. Zum steuerpflichtigen Barlohn zählen künftig zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Geldsurrogate wie Kredit- oder Guthabenkarten. Weiterhin als Sachbezug zulässig und damit steuerfrei sind dagegen Gutscheine, Geldkarten und wiederaufladbare Geschenkkarten, mit denen Mitarbeiter ausschließlich Waren oder Dienstleistungen beziehen können, etwa von einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen. Solche Gutscheine fallen jedoch nur unter die 44-Euro-Freigrenze, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Steueränderung für Klimaschutz
Das Steuerrecht betreffen auch einige Punkte des Klimaschutzprogramms 2030 des Bundes, etwa die befristete Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und die Mobilitätsprämie. Die Punkte Verkehr und Klimaschutz finden sich auch im Jahressteuergesetz 2019 wieder, und zwar in Form der Förderung der Elektromobilität. Für die Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb wird die halbierte Bemessungsgrundlage, die zunächst bis Ende 2021 befristet war, nun bis Ende 2030 verlängert. Anders als im Regierungsentwurf vorgesehen, gibt es zudem eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent nicht nur für die Anschaffung neuer Elektrolieferfahrzeuge, sondern allgemein für Elektronutzfahrzeuge (EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3) und elektrisch betriebene Lastenräder. Die Maßnahme gilt befristet bis Ende 2030.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 zu beachten ist zudem die Ausweitung des Betriebsausgabenabzugsverbots. Demnach sind künftig auch Bußgelder aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht abzugsfähig. Für sie galt das Betriebsausgabenabzugsverbot bisher nicht.