Alkoholismus keine Entschuldigung für Unfall mit Restalkohol

16. Apr. 2014
Ein Berufskraftfahrer wurde von seinem Arbeitgeber fristlos, sowie hilfsweise fristgemäß, gekündigt, weil er mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss (0,64 Promille) einen Unfall verursachte. Der Fahrer wollte diese Kündigung nicht hinnehmen und gab als Entschuldigung an, dass er alkoholkrank sei. Das Arbeitsgericht Berlin (AZ: 24 Ca 8017/13) erkannte diesen Grund nicht an.

Bei dem Unfall war der Unfallgegner verletzt worden und es entstand größerer Sachschaden. Im Betrieb bestand laut kostenlose-urteile.de ein absolutes Alkoholverbot. Dennoch hielt der Arbeitnehmer die Kündigung für unwirksam, weil er alkoholkrank sei und deshalb seine vertraglichen Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe.

Das Amtsgericht Berlin sah dies anders: Der Arbeitnehmer habe durch sein Verhalten seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend und in vorwerfbarer Weise verletzt. Der Arbeitgeber dürfe von einem Berufskraftfahrer erwarten, dass dieser nüchtern zum Fahrtantritt erscheine und auch während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nehme. Eine Alkoholerkrankung könne den Fahrer nicht entlasten. Im Gegenteil: Der Fahrer müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, die Fahrt unter Alkoholeinfluss angetreten zu haben und dadurch sich und andere gefährdet zu haben.

Das Amtsgericht bewertete das Fehlverhalten derart schwer, dass seiner Ansicht nach eine Abmahnung nicht ausgereicht hätte. Der Arbeitgeber müsse dafür Sorge tragen, dass das Alkoholverbot von allen Fahrern beachtet werde. Dies sei mit einer bloßen Abmahnung nicht zu erreichen. Erschwerend kam nach Ansicht des Amtsgerichts hinzu, dass der Kläger letztlich keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt habe.