Rotlichtverstoß bei Spurwechsel auf Kreuzung
Wechselt ein Fahrer im Kreuzungsbereich von der durch Grün freigegebenen Geradeausspur auf den durch Rot gesprerrten Fahrstreifen für Linksabbieger, dann verstößt der Fahrer gegen das Rotlicht-Gebot. Vorausgesetzt allerding, dass er den Fahrstreifen wechselte, um absichtlich die rote Ampel zu umfahren. Ist diese Absicht nicht gegeben, dann liege nur ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung vor. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 1 RBs 250/15) weist das Portal kostenlose-urteile.de hin.
Im vorliegenden Fall wurde eine Fahrerin wegen eines Rotlichtverstoßes von einem Amtsgericht zu einer Geldbuße von 600 Euro verurteilt. Sie fuhr an einer Kreuzung bei Grün auf der Geradeausspur in die Kreuzung ein, wechselte dann auf die Abbiegspur mit roter Ampel. Dabei stieß sie mit einem Pkw zusammen. Mit der Geldbuße von 600 Euro wegen Rotlichtverstoß war sie nicht einverstanden und legte Rechtsbeschwerde ein.
Das Oberlandesgericht entschied letztlich wegen eines Verfahrensfehlers zu Gunsten der Autofahrerin. Der Fall ging zur Neuverhandlung zurück. Für das neue Verfahren wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass ein Fahrer, der bei Grün in die Kreuzung fährt, dann auf die durch Rotlicht nicht freigegebene Abbiegespur wechselt, nur dann einen Rotlichtverstoß begeht, wenn er dies von vornherein, also absichtlich, getan habe, um die rote Ampel zu umfahren. Bestehe eine solche Absicht nicht, dann liege lediglich eine Zuwiderhandlung gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung vor. Zudem komme es nicht darauf an, ob der Entschluss zum Fahrstreifenwechsel vor oder nach Passieren der Haltelinie gefasst wurde.