An Containertür verletzt: Eigentümer muss nicht haften

23. Dez. 2013
Ein Transporteur wurde von einer Containertür am Kopf getroffen. Dafür gibt es keinen Schadenersatz.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (AZ: VI ZR 369/12). Im vorliegenden Fall hat ein selbständiger Transporteur einen Container für eine kuwaitische Reederei transportiert. Laut Tigges Rechtsanwälte fuhr er den Container am Beladeort mit offenen Türen an eine Laderampe. Die rechte Tür hatte der Kläger demnach mit einem Nylonseil gesichert, das bereits am Container befestigt war, als er ihn in Empfang genommen hatte. Eine Windböe erfasste demnach die Tür. Das morsche Seil riss und die Tür schlug dem Kläger gegen den Kopf. Der Kläger trug schwere Verletzungen davon. Deshalb verklagte er den Eigentümer, also die Reederei, auf Schadenersatz.
Diese Klage wies der Bundesgerichtshof ab. Zwar, so das Gericht, sei derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Allerdings könne man nicht jeder Gefahr vorbeugen. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch und im praktischen Leben nicht erreichbar. Dies gelte, so das Gericht weiter, auch im internationalen Transportverkehr mit Containern. Deren Eigentümer können demnach vermietete Container nicht laufend kontrollieren. Daher treffe den Eigentümer des Containers in diesem Falle keine weitere Verantwortlichkeit als den Kläger, der die Tür selbst mit dem vorgefundenen morschen Seil befestigt hatte.