Arbeitnehmer übernimmt Bußgelder: Abgaben werden fällig

23. Jan. 2014
Übernimmt ein Arbeitgeber die Bußgelder eines seiner Fahrer, handelt es sich unter Umständen um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (AZ: VI R 36/12). Im vorliegenden Fall hat eine Spediteurin die Bußgelder ihres Fahrers für Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeitenverordnung übernommen. Damit hat sie den Fahrer laut Urteilsbegründung des BHF für seine zusätzlich aufgewendete Arbeitszeit entlohnt. Daher sei die Forderung des Finanzamts nach Kompensation für die entgangene Lohnsteuer rechtens. Anders sähe die Angelegenheit aus, wenn das Bußgeld bei einem Paketdienstleister für falsches Parken verhängt worden wäre, also aus eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers und als notwendige Begleiterscheinung. „Ein rechtswidriges Tun“, so der BHF, „ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.“