Urteil: Mithaftung bei Auffahrunfall auf der Autobahn

02. März 2017
Fährt ein Autofahrer ohne ersichtlichen Grund mit geringer Geschwindigkeit auf der Autobahn, haftet er bei einem Auffahrunfall mit. Auf dies Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (AZ: 12 U 121/15) weist der Deutsche Anwaltverein hin. Im vorliegenden Fall fuhr ein Fahrer mit 38 km/h auf der Autobahn, als ihm ein Lkw-Fahrer hinten auffuhr. Als die Sache vor Gericht landete, gab der Autofahrer an, ein Transporter sei vor ihm eingeschert, daher sei er langsam gefahren. Die Klage hatte allerdings laut DAV nur zum Teil Erfolg. Das Gericht entschied, dass beide Fahrer zur Hälfte haften. Die Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h könne zwar unterschritten werden. Dass der Fahrer aber von 120 km/h auf Tempo 38 abbremste, weil ein Transporter einscherte, glaubte das Gericht nicht. „Die Autobahn dient dem Schnellverkehr“, erklärte das Gericht. Mit einer solch niedrigen Geschwindigkeit müsse der nachfolgende Verkehr nicht rechnen, so die Begründung. Der Lkw-Fahrer muss die Hälfte des Schadens übernehmen, da er nicht beweisen konnte, den Sicherheitsabstand eingehalten zu haben. Grundsätzlich müsse man auf der Autobahn damit rechnen, dass vorausfahrende Fahrzeuge aus verkehrsbedingten Gründen verlangsamen oder abbremsen.