Maut: Autobahnbetreiber verliert Klage gegen Bund
Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass der Bund den privaten Autobahnbetreiber A1 mobil nicht wegen zu geringer Mauteinnahmen entschädigen muss. Der Betreiber hatte auf Schadenersatz verklagt und Zahlungen in Höhe von 778 Millionen Euro gefordert.
A1 hatte 2008 mit dem Bund vereinbart, die Planung, den Bau beziehungsweise den Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung eines 72 Kilometer langen Streckenabschnitts des Autobahn A1 zwischen Hamburg und Bremen als sogenanntes PPP-Projekt zu übernehmen. Vertragslaufzeit waren 30 Jahre. Im Gegenzug sollte die Betreibergesellschaft Anteile der der auf dieser Strecke erwirtschafteten Mauteinnahmen erhalten.
Klägerin will rückwirkende Anpassung des Konzessionsvertrags
Im Rahmen der Vertragsverhandlungen hatten die Parteien ausführlich die mögliche Verkehrsentwicklung auf dem Autobahnteilstück analysiert. Gerade zwei Monate nach dem Vertragsschluss kam es infolge einer Finanzkrise zur Insolvenz des US-Bank Lehman Brothers aud daraufhin zu einer globale Banken- und Finanzkrise, mit der auch ein Rückgang des Güterverkehrs einherging. A1 mobil baute das Autobahnteilstück wie vereinbart bis zum Oktober 2012 von vier auf sechs Spuren aus. Die Verkehrsmengen entwickelten sich jedoch deutlich schlechter als angenommen. Deshalb klagte das Konsortium auf die Zahlung von rund 125 Millionen Euro, gleichzeitig verlangte das Konsotrium als Klägerin eine rückwirkende Anpassung des Konzessionsvertrages und machte monatlich rund 2,5 MiIllionen Euro Mehreinnahmen geltend.
Nach Auffassung des Landgerichts ist eine Anpassung des Vertrages wegen eines so genannten "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" nicht in Betracht gekommen. Hierfür sei Voraussetzung, dass sich ein vertragliches Risiko verwirkliche, dass nach dem Vertrag selbst in den Risikobereich keiner Partei fallen sollte. Die Klägerin habe dieses Risiko jedoch vertraglich übernommen. Zwar sei das Risiko des Rückgangs des mautpflichtigen Verkehrs explizit nicht in den Vertrag aufgenommen worden, allerdings habe sich aus den Vertragsverhandlungen eindeutig ergeben, dass der Bund das Verkehrsmengenrisiko nicht habe übernehmen wollen, weshalb etwa auch das Modell einer Mindestvergütung nicht in Betracht gekommen sei.
Die Klägerin kann das Urteil nun binnen eines Monats mit der Berufung beim Oberlandesgericht Celle anfechten.