BAG und BGL gegen illegale Kabotage

07. Juni 2022 Newsletter
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) und der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) bauen ihre Zusammenarbeit aus, um das Güterkraftverkehrsgesetz auf der Straße durchzusetzen.
So hat das BAG sowohl seine Schwerpunkt- wie auch die Betriebskontrollen im vergangenen Jahr trotz der anhaltenden Corona-Lage intensiviert. Bei 35 Schwerpunktkontrollen wurden unter anderem nach Hinweisen des BGL gebietsfremde Unternehmen unter die Lupe genommen. Dabei wurden mehr als 18.000 Fahrzeuge kontrolliert und fast 16.000 Fahrzeuge auf die Einhaltung der Kabotagebestimmungen überprüft. Zum Vergleich: 2020 wurden in 14 Schwerpunktkontrollen rund 5.000 Fahrzeuge kontrolliert, davon etwa 4.500 auf die Einhaltung der Kabotageregeln. Auch die festgesetzten Bußgelder sind 2021 mit rund 3,6 Millionen Euro deutlich angestiegen (2020: 2,2 Mio. Euro).
Bußgelder mehr als verdoppelt
Anhand der Ergebnisse der Schwerpunktkontrollen kann es anschließend Betriebskontrollen geben. Im zurückliegenden Jahr wurden so mehr als 200 Unternehmen mit knapp 70.000 Beförderungen geprüft, mehr als 10.000 Beförderungen wurden beanstandet. Insgesamt erließ das Bundesamt Bußgeld- und Einziehungsbescheide über insgesamt rund 1,8 Millionen Euro, gegenüber etwa 830.000 Euro im Jahr 2020.
Großunternehmen als schwarze Schafe
Die deutliche Steigerung sei auch darauf zurückzuführen, dass sich unter den beanstandeten Fällen ein höherer Anteil an Großunternehmen befinde. „Wir sorgen mit unseren Verkehrs- und Betriebskontrollen für Abgaben- und Wettbewerbsgerechtigkeit“, sagte BAG-Vizepräsident Christian Hoffmann. Die Kontrollen hätten Erfolg, „denn in Bereichen und Regionen, die in der Vergangenheit kontrolliert worden sind, geht die Zahl unzulässiger Kabotagebeförderungen zurück“. BGL-Vorstandssprecher Prof. Dirk Engelhardt bedankte sich für den tollen Einsatz trotz erschwerter Bedingungen durch Corona. Für das mittelständische deutsche Transportgewerbe seien solche Kontrollen essenziell.