BAG verlängert Kulanzfrist für Lohnunternehmen

02. Aug. 2017
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) verlängert nach eigenen Angaben die Kulanzfrist für Lohnunternehmen zur Erlangung einer Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrgesetzes (GüKG). Die Frist gilt damit bis 31. Mai 2018.
Nach Angaben des BAG haben Landwirte und Lohnunternehmer derzeit Schwierigkeiten, innerhalb der bislang vereinbarten Übergangsfrist (31. Mai 2017) die erforderliche güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung zu erwerben. Diese Berechtigung ist Pflicht für Beförderungen, die im Vorfeld oder im Nachgang von Arbeitsleistungen erbracht werden. Aufgrund der Schwierigkeiten haben das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) entschieden, die Kulanzfrist um ein weiteres Jahr bis zum 31. Mai 2018 zu verlängern.
Das BAG werde daher innerhalb der Kulanzfrist „von Beanstandungen im Rahmen seiner Straßen- und Betriebskontrollen wie bisher in denjenigen Fällen absehen, in denen Beförderungen im Vorfeld oder im Nachgang von Arbeitsleistungen durchgeführt werden“. Das Bundesamt weist allerdings darauf hin, dass der Entscheidung des BMVI keine Änderung der Rechtslage zugrunde liege - sonstige Beförderungen durch Lohnunternehmer für Dritte unterliegen der gesetzlichen Erlaubnispflicht. Dabei ist unerheblich, ob die Beförderung den Hauptzweck der Beauftragung des Lohnunternehmers darstellt oder lediglich der Unterstützung eines Arbeitsauftrages dient.