Bei einem Blechschaden auf der Autobahn nicht aussteigen

12. Dez. 2013
Wer auf der Autobahn aussteigt, um einen Blechschaden zu begutachten, haftet bei einem daraufhin erfolgten Unfall mit. Auf das Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 1 U 136/12) weist die Deutsche Anwaltshotline hin. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Autobahn nur im äußersten Fall betreten werden darf.
Im vorliegenden Fall musste ein Audi-Fahrer auf der Autobahn wegen eines Staus abbremsen. Der nachfolgende Nissan fuhr ihm deswegen hinten auf. Beide Fahrzeuge hielten auf der mittleren Spur, die Beteiligten stiegen aus, um den Schaden anzuschauen. Während sich der Beifahrer des Audi zwischen den Pkw befand, löste sich der Stau auf und ein VW fuhr ungebremst mit rund 160 Stundenkilometer auf den stehenden Nissan. Der Beifahrer wurde eingequetscht, trug schwere Verletzungen davon und ist seitdem zu 100 Prozent erwerbsunfähig und schwerbehindert.
Der Geschädigte verklagte den VW-Fahrer auf Schmerzensgeld. Dieser bestritt nicht, mit hohem Tempo den Unfall grob fahrlässig mitverursacht zu haben. Da der Kläger aber verbotenerweise die Autobahn betreten hatte, habe er durch seine Unachtsamkeit ebenso grob fahrlässig gehandelt und sich dadurch selbst in Gefahr gebracht. Daher will er nur die Hälfte der Unfallschuld auf sich nehmen.
Das Gericht gab dem Geschädigten nur zum Teil recht. Grund: Ein Blechschaden zu begutachten, erlaube es nicht, die Autobahn zu betreten. Die Hälfte der Unfallschuld treffe ihn dadurch aber noch nicht, so die Richter. Sein Mitverschulden liege bei 20 Prozent. Bei der Aufteilung der Schuld beurteilten die Richter, welches Verhalten maßgeblich zum Unfall beigetragen habe. Nach Ansicht der Richter sei dies die Unachtsamkeit des auffahrenden VW-Fahrers gewesen.