Urteil: Kfz-Halter muss Falschparker benennen

23. Dez. 2019
Streitet der Halter eines Pkw ab, auf einem Privatparkplatz falsch geparkt zu haben, muss er zukünftig mögliche Personen nennen, die den Verstoß begangen haben könnten. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.12.2019 hervor (Az.: XII ZR 13/19).
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen, das private Parkplätze bewirtschaftet, beim Amtsgericht gegen die Halterin eines Pkw geklagt. Sie hatte drei Zahlungen eines „erhöhten Parkentgelts“ nicht beglichen, bestritt jedoch laut Angaben des BGH, an den betreffenden Tagen Fahrerin des Pkw gewesen zu sein. Das Amtsgericht wies die Klage ab.
Die eingereichte Berufung des Parkraumbewirtschafters wurde anschließend vom Landgericht abgewiesen. Grund: Der Schuldner sei nicht der Fahrzeughalter, sondern nur der Fahrer – und die Beklagte hätte wirksam ihre Fahrereigenschaft bestritten.
Jedoch hat der BGH nun entschieden, dass es durchaus zumutbar sei, die Personen zu nennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug zu nutzen.