BGL und Elvis sorgen sich um den Umgang mit Telematikdaten

28. Juli 2021 Newsletter
Vor einer zu sorglosen Freigabe der Telematikdaten auf Logistik-Plattformen warnen der Bundesverband Güterverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) und der Lkw-Ladungs-Verbund Elvis. Es droht der Verlust der Güterkraftverkehrserlaubnis oder der EU-Lizenz. BGL und Elvis kommen nach rechtlicher Prüfung durch das BGL-Kompetenzzentrum Recht (KomRe) zu dem Schluss, dass eine unregulierte Weitergabe der Telematik-Daten an Dritte abzulehnen sei. Dabei dürfe den Unternehmen aber auch kein Nachteil entstehen, zum Beispiel durch Ausschluss von Ausschreibungen oder Transporten über eine Plattform. Wie das gewährleistet werden soll, bleibt allerdings offen.
Die DSGVO-Problematik im Detail
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf grundsätzlich einer ordnungsgemäßen Einwilligung der betroffenen Person. Diese Einwilligung setzt jedoch weiterführende Informationen über Art, Umfang und Verwendungszweck der erhobenen Daten voraus. Des Weiteren muss die Möglichkeit bestehen, die Daten auf Anforderung wieder zu löschen.
Was bei DSGVO-Verstößen droht
An dieser Stelle sollten Arbeitgeber vorsichtig sein. Denn bei falschen oder unzureichenden Informationen können die Arbeitnehmer bei einer Aufsichtsbehörde auf Schadenersatz klagen. Kommt es zu einer Geldbuße von mehr als 200 Euro wird das Ganze ins Gewerbezentralregister eingetragen.
Güterkraftverkehrserlaubnis und EU-Lizenz in Gefahr
Das klingt harmloser, als es tatsächlich ist. Denn im Wiederholungsfall droht dem Unternehmer der Verlust der Güterkraftverkehrserlaubnis oder der EU-Lizenz. BGL und ELVIS empfehlen den Transport- und Speditionsunternehmen daher, von dem jeweiligen Plattformbetreiber einen Nachweis über entsprechende DSGVO-konforme Gewährleistungen und Datenschutzregelungen anzufordern, wenn sie ihre Telematikdaten mit der Plattform austauschen wollen.
Verantwortliche Personen benennen
Insbesondere sollten sie darauf bestehen, dass transparente und umfassende Regelungen mit der Benennung von verantwortlichen Personen vorgelegt werden. Sämtliche notwendigen Arbeitsschritte der Plattform müssen vom Datenschutzbeauftragten des Betreibers schriftlich ausgeführt und unter Angaben seines vollständigen Namens und der entsprechenden Adresse testiert werden. Diese Daten können dann den eigenen Mitarbeitern und – wenn vorhanden – dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt werden. Nur dann könne der Übermittlung der Telematikdaten zugestimmt werden.