EU: Zoll-Vorbereitungen für den Brexit treffen

19. Feb. 2019
Unternehmen in der EU sollten sich schnell mit den entsprechenden Zoll- und Steuervorschriften befassen, um auf einen ungeregelten Brexit am 29. März vorbereitet zu sein. Darauf hat die EU-Kommission hingewiesen. Die Gefahr eines Austritts ohne Abkommen rücke immer näher, sagte Wirtschaftskommissar Pierre Moscovici. „Vieles hängt davon ab, ob die Unternehmen, die mit dem Vereinigten Königreich Handel treiben, in der Lage sind, sich schnell mit den Zollvorschriften vertraut zu machen“, betonte er. Die müssen nämlich im Falle eines No-Deals ab dem ersten Tag angewandt werden.
Mit einer intensivierten Informationskampagne will die Kommission insbesondere kleine und mittlere Unternehmen für das Problem sensibilisieren. Um Verbraucher und Binnenmarkt zu schützen, dürfe keine Zeit verloren werden, warnte der Kommissar. Die Unternehmen müssten für die Zollverfahren und -vorschriften über technische Kapazitäten wie IT-Systeme und über geschultes Personal verfügen. Um Geschäfte mit Großbritannien zu erleichtern, sollten sie erwägen, zollrechtliche Bewilligungen für Ein- und Ausfuhr einzuholen und sich für den Handel mit Drittländern registrieren zu lassen.
„Erkundigen Sie sich bei Ihrer nationalen Zollbehörde, welche zollrechtlichen Vereinfachungen und Erleichterungen, wie etwa Sicherheitsleistungen und Vereinfachungen im Versandverfahren, für Ihr Unternehmen bestehen“, heißt es in einer „Brexit-Checkliste für Unternehmen“. Bei der nationalen Zollbehörde könnte zudem der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) beantragt werden.
Grundsätzlich gilt: Für die Beförderung von Waren nach Großbritannien wird künftig eine Ausfuhranmeldung erforderlich sein. Sind die Güter verbrauchssteuerpflichtig, wird möglicherweise auch ein elektronisches Verwaltungsdokument notwendig. Wenn Waren von der Insel in die EU gebracht werden, müssen zuvor Zollformalitäten im Rahmen des EMCS-Systems erledigt sein.
Von Großbritannien erteilte Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sind in der EU genauso ungültig wie dort erteilte Bewilligungen zollrechtlicher Vereinfachungen oder Verfahren, wie etwa Zolllager, das gleiche gilt für den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Ändern werden sich auch die Vorschriften für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer sowie für grenzüberschreitende Mehrwertsteuererstattungen. Die EU-Staaten erheben bei der Einfuhr von Waren aus Großbritannien Mehrwertsteuer, Ausfuhren nach Großbritannien sind davon befreit.