Brexit: Maßnahmen für den Härtefall

21. Dez. 2018
Einigen sich die EU und Großbritannien nicht, droht am 30. März 2019 der harte Brexit. Nun gibt es einen Notfallplan.
Die EU-Kommission hat Maßnahmen auf den Weg gebracht, mit denen unter anderem verhindert werden soll, dass der Transport zwischen Großbritannien und der Europäischen Union bei einem sogenannten „No deal“-Szenario vollständig zum Erliegen kommt. Dabei beton die EU-Kommission, dass diese Maßnahmen „lediglich die Aufrechterhaltung grundlegender Verkehrsverbindungen gewährleisten“.
Die EU-Kommission hat beispielsweise einen Vorschlag für eine Verordnung angenommen, mit dem Kraftverkehrs-Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich vorläufig (für neun Monate ab Brexit) „die Erlaubnis zur Verbringung von Waren in die EU gewährt wird, sofern das Vereinigte Königreich Kraftverkehrs-Unternehmen der EU gleichwertige Rechte zugesteht und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet“.
Eine weitere Voraussetzung des Notfallplans ist, dass das Vereinigte Königreich auch den Luftfahrt-Unternehmen entsprechend reguliert. In diesem Zusammenhang schlägt die EU-Kommission eine „Verordnung zur Gewährleistung der Erbringung bestimmter Luftverkehrsdienste zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU“ vor, die auf zwölf Monate befristet sein soll. Des Weiteren gibt es einen Vorschlag „für eine Verordnung zur Verlängerung bestimmter Lizenzen für die Flugsicherheit“ mit einer Befristung von neun Monaten.
Zölle und Warenausfuhr
Die EU-Kommission betont, dass im Falle eines „No deal“-Szenario für Waren, die zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich befördert werden, alle einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über die Warenein- und -ausfuhr gelten. Soll heißen, dass Zölle erhoben werden und entsprechend lange Zollkontrollen drohen. Um das zu verhindern, schlägt die EU-Kommission technische Maßnahmen vor. So sollen Ein- beziehungsweise Ausfuhren entsprechend vorab angemeldet werden.
Des Weiteren gibt es den Vorschlag, dass Großbritannien „in die Liste der Staaten, für die EU-weit eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gilt“, aufgenommen wird. Dabei ermahnt die EU-Kommission die EU-Mitgliedstaaten, alle erforderlichen Schritte einzuleiten. Zu guter Letzt fordert die EU-Kommission fordert das Europäische Parlament und den EU-Rat dazu auf, die Vorschläge anzunehmen. Nur so sei gewährleistet, dass diese bis zum 29. März 2019 in Kraft treten können.
Hintergrund
• Wird das Austrittsabkommen vor dem 30. März 2019 ratifiziert, tritt das EU-Recht ab dem 1. Januar 2021, d. h. nach einer Übergangsphase von 21 Monaten, für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet außer Kraft.
• Wird das Austrittsabkommen hingegen nicht vor dem 30. März 2019 ratifiziert, gibt es keine Übergangsphase und das EU-Recht tritt ab dem 30. März 2019 für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet außer Kraft. Dieses Szenario wird als „No deal“ oder als „Sturz in den Abgrund“ bezeichnet.