Cannabis: DVR fordert klare Regelungen

20. Nov. 2025Newsletter / Transport & Verkehr
Morgen wird sich der Bundesrat mit zwei Initiativen befassen, die den Konsum von Cannabis im Straßenverkehr betreffen. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) fordert die Länder auf, beide Vorstöße ohne Abstriche zu unterstützen.
Nulltoleranz beim Mischkonsum
Nach Auffassung des DVR muss die Kombination aus Alkohol und Cannabis als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Zwar existiert seit Einführung des Konsum-Cannabisgesetzes ein THC-Grenzwert, doch gelten dessen Regelungen nicht für Mischkonsum. Der DVR fordert daher, ihn in die Fahrerlaubnis-Verordnung aufzunehmen, um Behörden eindeutige Handlungsmöglichkeiten zu geben. „Mischkonsum am Steuer ist unberechenbar und lebensgefährlich“, warnt DVR-Präsident Manfred Wirsch.
Ärztliche Begleitung bei Medizinal-Cannabis
Parallel debattiert der Bundesrat über eine Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes. Hintergrund ist der deutliche Anstieg von Verschreibungen, die teilweise online und ohne ärztliche Begleitung erfolgen. Laut DVR steigt dadurch das Risiko, dass Personen mit hohem THC-Spiegel am Straßenverkehr teilnehmen. Die Bundesregierung will den Missbrauch einschränken, was der DVR ausdrücklich unterstützt. „Medizinal-Cannabis per Klick im Internet gefährdet alle im Straßenverkehr“, erklärt Wirsch.
Besondere Regeln für Lkw-Fahrer
Die BG Verkehr weist darauf hin, dass für alle Lkw-Fahrerinnen und Lkw-Fahrer auch die grundsätzliche Fahreignung bei Cannabiskonsum eine Rolle spielt. Aktuell sieht die Fahrerlaubnisverordnung vor, dass nur gelegentlicher Konsum mit einer zuverlässigen und eindeutigen Trennung zwischen Fahren und Konsum toleriert werden kann (Anlage 4 FeV). Auffälligkeiten im Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis können Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) sein. Entsteht bei der Eignungsuntersuchung zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 der Verdacht auf Cannabis-Konsum, kann ein Gutachten angeordnet werden.
„Gelegentlicher Konsum“ nicht definiert
Hierbei muss der Betroffene seine Einsicht und Fähigkeit, zwischen Konsum und Fahrtätigkeit trennen zu können, glaubhaft machen. Der Begriff „gelegentlicher Konsum“ ist in diesem Zusammenhang nicht genau definiert und wird vor allem als Abgrenzung gegen den Begriff „regelmäßig“ verwendet. Ganz sicher jedoch ist ein mehrmaliger Konsum pro Woche nicht mehr „gelegentlich“ im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung, so die BG Verkehr.
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