Cannabis-Grenzwerte im Straßenverkehr

02. Apr. 2024 Newsletter / Transport & Verkehr
Seit 1. April 2024 ist der Konsum von Cannabis legal. Im Straßenverkehr soll künftig ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm TCH pro Milliliter Blutserum erlaubt sein, wie eine vom Bundesverkehrsministerium eingesetzte Arbeitsgruppe vorschlägt. Aktuell gilt noch ein Grenzwert von einem Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum.
Unterhalb der Schwelle eines Unfallrisikos
Bereits am 23. Februar hat der Bundestag ein Cannabis-Gesetz verabschiedet, das Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) zuvor auf den Weg brachte. Der nun vorgeschlagene Grenzwert der eingesetzten Arbeitsgruppe von 3,5 Nanogramm soll noch durch den Gesetzgeber festgeschrieben werden. Nach Darstellung der Arbeitsgruppe liegt er „deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.“
Gefährdung durch Mischkonsum
Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, empfiehlt die Arbeitsgruppe, für Cannabis-Konsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer vorzusehen.
„Konservativer Ansatz“
Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von bei 3,5 Nanogramm TCH pro Milliliter Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen „konservativen Ansatz“, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille.
Fahrauffälligkeiten und Ausfallerscheinungen
Manfred Wirsch, Präsident des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR), verweist darauf, dass aktuell noch ab einer Konzentration von einem Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum „harte Konsequenzen“ drohen. „Sobald der THC-Grenzwert im Blut nachgewiesen ist, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Dann droht mindestens ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot“, erklärt Wirsch. Und: „Bei einer Drogenfahrt mit Fahrauffälligkeiten und Ausfallerscheinungen ist das Strafmaß größer. Man kann mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens zehn Monate und mindestens zwei Punkten rechnen. Auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) beziehungsweise ein medizinisches Gutachten kann angeordnet werden.“