No-Deal-Brexit: besonderes Verfahren bei CEMT-Genehmigung

14. Sept. 2020
Laut BAG gilt ein besonderes Verfahren bei der Erteilung von CEMT-Genehmigungen, sollte es zu einem No-Deal-Brexit kommen.
Noch laufen die Brexit-Verhandlungen weiter, auch wenn Großbritannien die Frist für eine Einigung auf den 31. Oktober vorverlegt hat. Wenn es nach Ende der Brexit-Übergangsphase mit Ablauf des 31. Dezember 2020 aber keine Regelung über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien gibt, können Unternehmen für den Warenaustausch keine EU-Lizenzen mehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in Verbindung mit der Berufszulassungsverordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Anspruch nehmen, warnt das Bundesamt für Güterverkehr (BAG).
Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen
Eine Möglichkeit für den künftigen Güterverkehr zwischen Insel und Kontinentaleuropa sind demnach CEMT-Genehmigungen, die aber laut BAG nur in begrenzter Zahl verfügbar seien. Für das Jahr 2021 sind demnach für Deutschland 2120 Jahresgenehmigungen und 2400 Kurzzeitgenehmigungen (mit einer Gültigkeit von 30 Tagen) zugewiesen. Sofern kein regelmäßiger und häufiger Güterverkehr mit dem Vereinigten Königreich stattfindet, sind anstelle von Jahresgenehmigungen Kurzzeitgenehmigungen zu beantragen.
Antragsteller, die für Beförderungen üblicherweise CEMT-Genehmigungen nutzen, aber damit keine Beförderungen nach UK durchführen, sollten demnach prüfen, ob die Möglichkeit der Verwendung bilateraler Genehmigungen besteht. „Dadurch könnte die Zahl der vorhandenen Genehmigungen zugunsten des Straßengüterverkehrs mit dem Vereinigten Königreich erhöht werden“, schreibt das BAG.
Kriterien beachten
Laut BAG werden bei der Erteilung einer CEMT-Genehmigung gewisse Kriterien geprüft und vorrangig berücksichtigt, etwa die Anzahl der im Vorjahr erhaltenen CEMT-Genehmigungen, die Anzahl der jährlichen Beförderungen in das Vereinigte Königreich, die bisher mit einer EU-Lizenz durchgeführt wurden, dauerhafte und regelmäßige Geschäftsbeziehungen mit britischen Unternehmen sowie bestehende dringende Lieferaufträge, die erfüllt werden müssen.
Stichtag 1. November
Das Bundesamt rät Unternehmen im Rahmen des Verfahrens, die Anträge für eine CEMT-Genehmigung bis zum 1. November 2020 entsprechende Außenstelle des BAG zu richten. Bis zu diesem Termin eingehende Anträge werden nach den in dieser Bekanntmachung dargelegten Kriterien bearbeitet.
Nachweise notwendig
Der Antrag sollte formlose Begründungen sowie wenn möglich Nachweise erhalten, dass eine CEMT-Genehmigung für Beförderungen nach Großbritannien erforderlich ist. Der Bedarf sollte „so konkret wie möglich dargelegt und nachgewiesen werden, um die Antragsbearbeitung zügig durchzuführen“.
Unternehmen sollten unter anderem auch zu prüfen, dass Genehmigungen in beide Richtungen genutzt werden, damit Leerfahrten vermieden werden. Genehmigungen für 2021, die nicht verwendet werden, sollten an die Ausgabestelle des BAG zurückgegeben werden.
Nach Angaben des BAG schätzt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Anzahl der für das Jahr 2021 zur Verfügung stehenden Genehmigungen für Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland allerdings als ausreichend ein.