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CMR-Frachtbrief: Urteil zum Thema Absender

14. Juli 2025 Newsletter / Transport & Verkehr
Der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) geht der Frage nach, wer der Absender beim Transport mit einem CMR-Frachtbrief ist. Der CMR-Frachtbrief ist ein standardisiertes internationales Transportdokument, das im Straßenverkehr für den grenzüberschreitenden Gütertransport verwendet wird. Bei Klärung des Sachverhalts und wer im Fall der Fälle für einen Schaden haftet, bezieht sich der Verband auf ein Urteil des OLG Naumburg.
Das gilt laut der Incoterms-2020-Klausel EXW
Kaufverträge, die unter Einbeziehung der sogenannten Incoterms-2020-Klausel EXW geschlossen wurden, verpflichten den Verkäufer lediglich dazu, die Ware zur Abholung bereitzustellen. Der (Ab-)Transport der Ware obliege jedoch dem Käufer, heißt es dazu seitens des DSLV. Beauftrage der Käufer ein Transportunternehmen mit dem Transport der Ware, so ist demnach im CMR-Frachtbrief der Käufer als Absender der Güter einzutragen. Als Absender im Sinne der CMR gelte nämlich der Vertragspartner des Beförderers aus dem (Unter-)Frachtvertrag. Auftraggeber eines unter der Incoterms-2020-Klausel EXW transportierten Gutes sei jedoch nicht der Verkäufer, sondern der Käufer.
OLG Naumburg: Verkäufer hat keinen Anspruch
Das OLG Naumburg habe, so berichtet der DSLV, mit Urteil vom 27. September 2024 (AZ: 7 U 30/24) entschieden, dass ein Verkäufer, der im Frachtbrief fälschlich als „Absender“ ausgewiesen ist, gegen den (Unter-)Frachtführer keinen Anspruch aus Ziffer 12 Absatz 7 CMR hat.
Phantomfrachtführer hatte die Güter umgeleitet
Im durch das OLG Naumburg entschiedenen Fall hatte der Unterfrachtführer die Weisung eines „Phantomfrachtführers“ befolgt, die Güter an einer anderen als der im Frachtbrief vorgesehenen Entladestelle abzuliefern. Die Absenderausfertigung des CMR-Frachtbriefs war ihm dabei nicht vorgelegt worden.
Verkäufer verklagt Unterfrachtführer auf Schadenersatz
Für den Ersatz des aus dem Abhandenkommen der Güter entstandenen Schadens wurde der Unterfrachtführer vom als Absender im CMR-Frachtbrief eingetragenen Verkäufer der Güter erfolglos in Anspruch genommen. Gemäß Art. 12 Absatz 7 CMR haftet ein Frachtführer, der Weisungen ausführt, ohne die Vorlage der ersten Ausfertigung des Frachtbriefs verlangt zu haben, dem Berechtigten auf Schadensersatz.
Falscher Eintrag im CMR ändert nichts an der Rechtslage
Nach Ansicht des Gerichts war der Verkäufer allerdings nicht „Berechtigter“ im Sinne des Art. Artikel 12 Absatz 7 CMR. Gemäß Art. 12 Abs. 1, 3 CMR stehe das Verfügungsrecht über das Gut dem Absender oder, wenn ein entsprechender Vermerk im Frachtbrief eingetragen ist, dem Empfänger zu, so das Gericht. Von der tatsächlichen Rechtslage abweichende Eintragungen im Frachtbrief erzeugen nach Aussage des OLG Naumburg keinerlei Rechtswirkungen. Der Anspruchsteller sei durch seine falsche Bezeichnung im Frachtbrief nicht zum transportrechtlichen Absender geworden und könne sich folglich nicht auf eine Verletzung von Verfügungsrechten stützen.
OLG Naumburg weist Klage ab
Berechtigt, einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 12 Absatz 7 CMR geltend zu machen, sei derjenige, der auch gemäß Art. 12 Abs. 1, 3 CMR berechtigt ist, über das Gut zu verfügen, also der frachtrechtliche Absender beziehungsweise der Empfänger. Somit wies das Gericht die Klage ab. Vor diesem Hintergrund rät der DSLV allen Beteiligten einer Lieferkette sowohl die Angaben im CMR-Frachtbrief als auch die Verfügungsberechtigung des Anweisenden grundsätzlich sorgfältig zu prüfen.