Corona: Maßnahmenpaket zum Arbeitsrecht

10. März 2020
Der Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg (VSL) veröffentlicht ein Maßnahmenpaket zum Arbeitsrecht rund ums Coronavirus.
Das Coronavirus hat längst auch die Logistik-Branche voll im Griff. Während einzelne Unternehmen insbesondere im Lebensmittelbereich sich über zusätzliche Aufträge freuen und die Preise für Frachtraum nach oben gehen, ist bei Dienstleistern für Messebauer oder Großveranstalter das Geschäft weggebrochen, und man setzt sich mit Fragen zur Kurzarbeit auseinander. Insgesamt herrscht große Unsicherheit, nachdem Norditalien von der Regierung weitgehend abgeriegelt wurde, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Unterdessen haben die Europäische Union und die Bundesregierung Konjunkturhilfen in Aussicht gestellt.
Konkrete Maßnahmen gefordert
Der Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), Eric Schweitzer, forderte die Bundesregierung auf, schnell konkrete Maßnahmen zur Stützung der unverschuldet in Not geratenen Unternehmen vorzulegen. Eine Umfrage des Verbandes hatte ergeben, dass 47 Prozent der deutschen Unternehmen in diesem Jahr aufgrund der Corona-Krise mit einem Umsatzeinbruch rechnen. „Es handelt sich hier nicht nur um die Probleme einzelner Betriebe, sondern um eine extreme Herausforderung für unsere Gesamtwirtschaft“, betonte Schweitzer. „Ganz dringend brauchen die Unternehmen jetzt schnell wirkende Liquiditätshilfen.“
Corona und das Arbeitsrecht
Eine ganz praktische Soforthilfe bietet währenddessen der Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg (VSL). Er hat wichtige Fragen zum Arbeitsrecht rund um das Coronavirus zusammengefasst:
Darf der Arbeitgeber einseitig Urlaub anordnen?
Nein, weder zur Abfederung von Auftragsschwankungen noch um eine Infektionsausbreitung zu verhindern.
Darf der Mitarbeiter aus Angst vor dem Coronavirus die Arbeit verweigern?
Nein
Darf der Mitarbeiter Dienstreisen in ein Risikogebiet ablehnen?
Ja, soweit eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht.
Darf ein Mitarbeiter die Arbeit verweigern, weil in seinem Beschäftigungsbetrieb das Coronavirus aufgetreten ist?
Nein
Darf ein Mitarbeiter die Arbeit verweigern, weil in seiner Abteilung das Coronavirus aufgetreten ist?
Nein, die zuständige Behörde entscheidet über das Ausmaß einer möglichen Quarantäne.
Was tun, wenn Mitarbeiter am Coronavirus erkrankt sind?
Der Mitarbeiter ist arbeitsunfähig erkrankt, Arbeitgeber müssen Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für maximal 6 Wochen leisten.
Wen muss der Arbeitgeber nach Hause schicken?
Niemanden, die zuständige Behörde entscheidet über das Ausmaß einer möglichen Quarantäne.
Der Mitarbeiter hat sich privat in einem Risikogebiet aufgehalten. Darf er zur Arbeit erscheinen?
Ja, er muss dem Arbeitgeber aber sagen, wo er sich aufgehalten hat beziehungsweise ob er sich in einem Gebiet mit einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts aufgehalten hat.
Dürfen Arbeitgeber diesen Mitarbeiter nach Hause schicken?
Ja, wenn er sich in einem Gebiet mit Reisewarnung aufgehalten hat.
Müssen Arbeitgeber dann Entgeltfortzahlung bezahlen?
In der Regel nein. Arbeitgeber müssen nur dann Entgeltfortzahlung bezahlen, wenn § 616 BGB greift. Ist dieser nach dem Tarifvertrag begrenzt (in unserem Verband ja) oder aufgrund des Arbeitsvertrags ausgeschlossen (in unseren Musterverträgen ja), müssen Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten (Ausnahme Azubis).
Wenn der Mitarbeiter sich in einem Gebiet ohne Reisewarnung aufgehalten hat: Nein.
Sollten Arbeitgeber ihn trotzdem nach Hause schicken?
In diesem Fall müssen Arbeitgeber den Mitarbeiter bezahlt freistellen. Alternativ können Arbeitgeber an den Abbau von Überstunden und Homeoffice denken.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber will, dass der Mitarbeiter arbeitet, dieser möchte aber zu Hause bleiben?
Ohne Entgeltfortzahlung ist das möglich; der Arbeitgeber kann aber frei entscheiden. Wenn er ihn nicht freistellt, hat der Mitarbeiter zu arbeiten.
Was tun, wenn das Kind des Mitarbeiters erkrankt und der Mitarbeiter das Kind pflegen muss?
Arbeitgeber müssen nur dann Entgeltfortzahlung bezahlen, wenn § 616 BGB greift. Ist dieser nach dem Tarifvertrag begrenzt (in unserem Verband ja) oder aufgrund des Arbeitsvertrags ausgeschlossen (in unseren Musterverträgen ja), müssen Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten (Ausnahme Azubis). Der Mitarbeiter kann einen Anspruch gegen die Krankenkasse haben.
Was tun, wenn die Schule oder der Kindergarten aufgrund einer Entscheidung des Trägers oder aufgrund einer behördlichen Entscheidung geschlossen sind und der Mitarbeiter nicht zur Arbeit kommen kann, weil er keine alternative Betreuungsmöglichkeit hat?
Arbeitgeber müssen keine Entgeltfortzahlung bezahlen.
Der Mitarbeiter hat erfahren, dass er aus dem privaten Umfeld Kontakt mit einer auf das Coronavirus positiv getesteten Person hatte. Muss er den Arbeitgeber informieren?
Ja