Dauerhafte Leiharbeit: Kein Anspruch auf Festanstellung

16. Dez. 2013
Wer dauerhaft als Leiharbeiter bei einem Unternehmen beschäftigt ist, hat dort dennoch keinen Anspruch auf Festanstellung. Grundsätzlich kommt zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande. Dies gelte auch dann, so das Portal kostenlose-urteile.de, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers gegen die Regelung in Paragraph 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstößt – demnach dürfen Leiharbeiter nur vorübergehend ausgeliehen werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (AZ: 9 AZR 51/13).

Im vorliegenden Fall betreibt eine Gesellschaft eines Landkreises Krankenhäuser. Eine Tochter dieser Gesellschaft wiederum hat die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Diese Tochter stellte demnach wiederum den Kläger als Sachbearbeiter ein und entlieh ihn an die Muttergesellschaft. Auf dieser Grundlage, so das Portal, sei er der Auffassung, er sei dieser nicht nur vorübergehend überlassen worden. Daher sei zwischen der Muttergesellschaft und ihm ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Diese Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Solange die Tochterfirma die Erlaubnis nach Paragraph 1 AÜG hat, Arbeitnehmer entleihenden Firmen zu überlassen, bedürfe es seitens des Gerichts keiner Entscheidung.
Demnach sehe die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit keine bestimmte Sanktion bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor. Artikel 10, Abs. 2 Satz 1 dieser Leiharbeitsrichtlinie überlasse die Festlegung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften des AÜG den Mitgliedstaaten. Angesichts der Vielzahl möglicher Sanktionen obliege deren Auswahl dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten.