DEKRA weist auf zweites Energieaudit 2019/2020 hin

13. März 2019
In den Jahren 2019/2020 steht für viele Unternehmen das zweite Energieaudit an. Die Durchführung des Energieaudits nach EDL-G war erstmals Ende 2015 gesetzlich verpflichtend für alle Nicht-KMU durchzuführen. Es ist alle vier Jahre zu wiederholen. Es müssen dabei einige Neuerungen beachtet werden, so die Experten von DEKRA. Insbesondere für Unternehmen mit geringem Energieverbrauch können sich Erleichterungen ergeben.
Kleinere Unternehmen, die Teil eines Unternehmensverbundes oder Tochterfirmen eines ausländischen Konzerns sind, waren bislang trotz ihrer KMU-Merkmale (weniger als 250 Mitarbeiter und weniger als 50 Mio. Euro Jahresumsatz) zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet. Derzeit ist eine gesetzliche Neuregelung auf dem Weg, wonach Unternehmen mit geringem Energieverbrauch von der Energieauditpflicht freigestellt werden könnten. Im Gespräch ist eine Bagatellgrenze von 500.000 kWh jährlich. Das Gesetz soll bis Sommer verabschiedet werden.
Zeitgleich gelten seit Mitte Februar verschärfte Anforderungen an die Energieaudits seitens des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Der Auditbericht wird deutlich umfangreicher als bisher ausfallen und das BAFA behält sich neuerdings vor, bei mangelhaften Energieaudits die Durchführung eines weiteren Energieaudits durch eine andere Person zu verlangen.
Beim ersten Energieaudit vor vier Jahren war die Zeit für die Durchführung aufgrund der kurzen Zeitdauer zwischen Veröffentlichung des Gesetzes und der Frist zur Umsetzung häufig knapp. Dies hat in vielen Unternehmen Zeitdruck erzeugt. Die Experten von DEKRA empfehlen daher jetzt eine frühzeitige und sorgfältige Umsetzung, um die Verbesserungspotenziale des Audits zu nutzen. Das Audit ist mehr als lästige Pflicht: Die Experten identifizieren und erfassen Energieflüsse und Verbrauch, analysieren Einsparpotenziale und erstellen einen Maßnahmenplan, mit dem das Unternehmen die Energieeffizienz erhöht.
Bei der Frist zur Umsetzung ist zu beachten, dass ein Unternehmen bei Nachfrage durch das BAFA jederzeit in der Lage sein muss, einen Bericht vorzulegen, der nicht älter als vier Jahre ist. Daher endet die Umsetzungsfrist des zweiten Energieaudits für jedes Unternehmen vier Jahre nach dem Abschluss des ersten Energieaudits. Stichtag ist hier das jeweilige Abschlussdatum des vorangegangenen Energieaudits.