DEKRA: Erstmals europaweit Grenzwerte für PAK

11. März 2014
Die EU-Kommission hat erstmals verbindliche Grenzwerte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Verbraucherprodukten beschlossen. Die Änderung tritt am 27. Dezember 2015 in Kraft. DEKRA rät Herstellern und Importeuren, sich schon jetzt auf die neue Verordnung einzustellen, das heißt Fertigungsverfahren entsprechend anzupassen und die Lieferkette auf die Beschränkungen hin auszurichten.

PAK gelten als potenziell krebserregend. Sie kommen als Verunreinigung beispielsweise in Weichmacherölen oder Industrieruß vor und sind häufig in Kunststoff- und Gummiteilen zu finden. Bislang gab es in Europa lediglich Grenzwerte bei der Vergabe des GS-Zeichens oder als Handelsempfehlung. Vor kurzem wurden die PAK nun offiziell in den Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen, in dem europaweit Verbote und Beschränkungen bestimmter Stoffe in Erzeugnissen geregelt sind.

Betroffen von der Änderung sind Konsumgüter mit zugänglichen Kunststoff- oder Gummiteilen. Genannt werden beispielsweise Sportgeräte, Haushaltsgeräte, Laufhilfen, Werkzeuge für den Privatgebrauch, Bekleidung und Schuhe sowie Arm- und Stirnbänder. Für Spielzeug sowie Produkte für Säuglinge und Kleinkinder wurde ein niedrigerer Grenzwert festgelegt als für die restlichen Konsumgüter.

DEKRA bietet in den eigenen Labors in Halle, Stuttgart und Shanghai akkreditierte PAK-Analytik an, um Herstellern, Importeuren, und Händlern neutrale anerkannte Nachweise über die Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte zu ermöglichen. Neben PAK-Analysen bieten die DEKRA Experten ein umfangreiches Prüf- und Analytikspektrum für Konsumgüter und beraten rund um die REACH-Verordnung.