Deutsche Post muss Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen
Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gibt es für die Deutsche Post (DPAG) keine allgemeine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht der Lenk- und Ruhezeiten in ihren Fahrzeugen.
Demnach kann sich der Konzern nicht auf Privilegien als Universaldienstleister berufen, um auf eine Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten in ihren Fahrzeugen zu verzichten, so der Bundesverband Paket und Expresslogistik (BIEK) in einer Mitteilung. Der BIEK hatte wegen der fehlenden Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten gegen den Konzern ein wettbewerbsrechtliches Verfahren vor dem Landgericht Köln eingeleitet.
"Wir begrüßen die Entscheidung des EuGH, die endlich eine ungerechtfertigte Privilegierung beendet und damit den fairen Wettbewerb stärkt", sagt der BIEK-Vorsitzende Marten Bosselmann.
Deutsche Post berief sich auf Ausnahmevorschrift
Nach Angaben des BIEK müssen grundsätzlich alle Transportunternehmen an Fahrzeugen ab 3,5 Tonnen die Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen, was mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden sei. Die Deutsche Post verzichte in ihren rund 12.500 Zustellfahrzeugen auf die Aufzeichnung, und zwar mit Hinweis auf eine Ausnahmevorschrift in der Fahrpersonalverordnung. Demnach sei ein Verzicht auf die Aufzeichnung gestattet, wenn das Fahrzeug im Rahmen des Universaldienstes benutzt wird.
„Dabei meinte die DPAG, dass diese Ausnahmevorschrift auch dann Anwendung findet, wenn die Fahrzeuge nur zum Teil mit Sendungen beladen sind, die im Rahmen des Universaldienstes transportiert werden. Diese Auslegung führte zu erheblichen Nachteilen für die Wettbewerber“, schreibt der Kep-Verband. Die von der DPAG praktizierte Mischbeladung führte nämlich dazu, dass – anders als bei den Wettbewerbern – überhaupt keine Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten erfolgte.
Klarstellung des EuGH
Laut dem Verband stellte das Landgericht Köln dem EuGH im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens verschiedene Fragen zur Auslegung der europäischen Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, die für die Anwendung der deutschen Fahrpersonalverordnung maßgeblich sind. Der EuGH habe jetzt im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens klargestellt: „Ein Universaldienstleister kann sich nur für solche Fahrzeuge auf die vorgesehene Privilegierung berufen, die tatsächlich ausschließlich zum Zweck der Erbringung von Universaldienstleistungen eingesetzt werden. Die von der DPAG praktizierte Form der Mischbeladung rechtfertigt die Inanspruchnahme des Privilegs daher nicht.“