Gestohlen gemeldetes Auto – Käufer kann zurücktreten
Ein Käufer hat das Recht vom Kauf zurückzutreten, wenn das erworbene Auto europaweit als gestohlen gemeldet ist. Das Fahrzeug sei aus diesem Grund als mangelhaft anzusehen. Auf dies Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ: VIII ZR 234/15) weist der D.A.S Leistungsservice hin.
Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer ein Rolls Royce Corniche-Cabrio erworben. Bei der Anmeldung des Fahrzeugs stand die Polizei parat und nahm im das Auto ab. Das Auto war im Schengener Informationssystem SIS als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben. Der Käufer bekam sein Fahrzeug nach einiger Zeit zurück, da der ehemalige Eigentümer das Auto womöglich nur als gestohlen gemeldet hatte, um die Versicherung zu betrügen. Nachdem die Ermittlungen mehr als zwei Jahre dauerten, das Fahrzeug immernoch als gestohlen vermeldet war, trat der Käufer vom Kauf zurück und verlangte sein Geld zurück. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht. Eine Diebstahlsmeldung im Schengener Informationssystem reiche aus, um einen Rechtsmangel anzunehmen, so die Begründung der Richter. Der Käufer können nicht frei über sein Fahrzeug verfügen, die Möglichkeit das Auto weiterzuverkaufen sei eingeschränkt. Die Polizei könne zudem bei jeder Kontrolle das Fahrzeug erneut sicherstellen.