Digitaler Tachograph

07. Feb. 2008
Mit der am 11.April 2006 erfolgten Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 im EU-Amtsblatt wurden weitere Vorschriften für die Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Güter- und Personenverkehr eingeführt.
In diesen Vorschriften enthalten ist auch der verbindliche Einführungstermin für das digitale Kontrollgerät für erstmalig zugelassene Fahrzeuge ab 1.Mai 2006.
Darüber hinaus gibt es neue Vorschriften für vom Kraftfahrer mitzuführende Unterlagen, für die Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht der Unternehmer.
Nationale Vorschriften zur Ergänzung der EG-Verordnungen sind das am 13. Juli 2007 im Bundesgesetzblatt 2007 Teil I Nr. 30 veröffentlichte Dritte Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 6. Juli 2007 sowie die am 30. Januar 2008 im Bundesgesetzblatt 2008 Teil I, Nr. 4 veröffentlichte Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22. Januar 2008. Hauptbestandteil ist die Änderung der Fahrpersonalverordnung (Artikel 1 der Änderungsverordnung).
Vom Fahrpersonal mitzuführende Unterlagen:
Ab dem 1. Januar 2008 sind die Fahrerunterlagen (Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke) des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Tage mitzuführen (Art. 26 Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006).
Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten der Unternehmen:
Die Neuregelung von Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3821/85 sieht vor, dass die Unternehmen die Schaublätter und – sofern Ausdrucke gemäß Artikel 15 Absatz 1 erstellt wurden – die Ausdrucke in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang aufbewahren und den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie aushändigen müssen (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006).
Diese Frist gilt auch für die Aufbewahrung (Speicherung) der elektronischen Daten (Fahrekarte und Massenspeicher) und wurde auch national durch das Fahrpersonalgesetz festgelegt.
Die aufbewahrten Fahrunterladen (Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke) bzw. die gespeicherten Daten (Fahrerkarte und Massenspeicher) sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres zu vernichten bzw. zu löschen (Fahrpersonalgesetz § 4 Abs. 3 Satz 8).
Die Fahrer können künftig von ihren Unternehmen verlangen, dass sie eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon ausgehändigt bekommen (Art. 26 Abs. 3 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006). Art. 14 Abs. 2 Satz 3 VO (EWG) Nr. 3821/85 sieht künftig vor, dass bei Kontrollen in Unternehmen neben den Schaublättern auch vorhandene Ausdrucke und heruntergeladene Daten vorzulegen oder auszuhändigen sind (Art. 26 Abs. 3 Satz 3 VO (EG) Nr. 561/2006).
Ab 11. April 2007 traten auch umfangreichen Änderungen bei den Lenk- und Ruhezeiten ein (Artikel 6 bis 9 und 12 VO (EG) Nr. 561/2006). Eine Übersicht über diese Vorschriften ist in der Information „Lenk- und Ruhezeiten nach EG 561/2006 bzw. Arbeitszeitgesetz“ enthalten.
In Artikel 10 Abs. 3 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 ist künftig geregelt, dass das Verkehrsunternehmen selbst für Verstöße haftet, die von Fahrern des Unternehmens im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates begangen wurden.
Nach Artikel 10 Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 haben Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen sicherzustellen, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen diese Verordnung verstoßen.
Nach Artikel 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, gegen ein Unternehmen und/oder einen Fahrer bei einem in seinem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoß gegen diese Verordnung eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen wurde.
Pflichten des Fahrers:
Zur Kontrolle der nachweispflichtigen Tage - das sind der laufende Tag und die vorausgegangenen 28 Kalendertage - muss neben einem möglichen Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage Folgendes mitgeführt und auf Verlangen jederzeit den mit der Kontrolle beauftragten Personen zur Prüfung aushändigt werden:
Wenn an den o.g. Tagen nur Fahrzeuge gelenkt wurden, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind und alle relevanten Daten auf der Fahrerkarte gespeichert sind
· die Fahrerkarte
Wenn an den o.g. Tagen nur Fahrzeuge gelenkt wurden, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind und die Daten auf der Fahrerkarte nicht vollständig sind (in Fällen, in welchen Ausdrucke zu fertigen waren)
· die Fahrerkarte und die relevanten Ausdrucke oder handschriftlichen Aufzeichnungen (bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgeräts)
Wenn an den o.g. Tagen nur Fahrzeuge gelenkt wurden, die mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet sind
· die Schaublätter für diese Tage und - die Fahrerkarte (soweit der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist)
Wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Fahrzeug gelenkt wurde, das mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, und an anderen nachweispflichtigen Tagen, ein Fahrzeug gelenkt wurde, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist
· die Fahrerkarte und - die Schaublätter für die Tage, an denen ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät gelenkt wurde.
Wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Fahrzeug gelenkt wurde, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist und während der vorstehenden Tage auch Fahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten gelenkt wurden
· die Schaublätter für das Fahren an den relevanten Tagen mit analogem Kontrollgerät, die Fahrerkarte und - Ausdrucke über die relevanten Tage, an denen Fahrzeuge mit digitalem Kontrollgerät gefahren und Ausdrucke gefertigt wurden. Neben den automatisch aufgezeichneten Daten sind sonstige relevante Zeiten manuell einzugeben. Diese sind insbesondere: sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten. Sind notwendige Daten nicht auf dem Ausdruck enthalten, müssen sie handschriftlich auf dem Ausdruck vermerkt werden.
Während einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes sind auf dem Schaublatt oder einem gesonderten Blatt die von dem Kontrollgerät nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die Zeitgruppen, zusammen mit den Angaben zur Person (Name, Führerschein- oder Fahrerkartennummer) zu vermerken und zu unterschreiben.
Bei Verlust/Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen oder Beschädigung/Fehlfunktion der Fahrerkarte sind zu Beginn der Fahrt die Angaben zu dem verwendeten Fahrzeug auszudrucken, auf diesem Ausdruck Namen, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen und zu unterschreiben. Am Ende des Arbeitstages sind die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten zu den Zeitgruppen auszudrucken und auf dem Ausdruck die Zeiten der nicht als Fahrtätigkeit geltenden Tätigkeiten, die seit dem Ausdruck zu Beginn der Fahret durchgeführt worden sind sowie die Angaben, die eine Identifizierung des Fahrers ermöglichen, (Name, Nummer des Führerscheines oder der Fahrerkarte) zu übertragen. Die Ausdrucke sind dann mit den vollständigen Angaben zu unterschreiben.
Die Fahrerkarte und gegebenenfalls die Ausdrucke sind vom Fahrer spätestens alle 28 Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung und zum Kopieren im Betrieb dem Unternehmer auszuhändigen.
Wenn Sie im Wechsel sowohl Fahrzeuge mit digitalem als auch mit analogem Kontrollgerät lenken, sollten Sie am Ende der täglichen Arbeitszeit einen "täglichen Ausdruck der Fahrertätigkeit von der Karte" durchführen.
Nach Ablauf ihrer Gültigkeit muss eine Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitgeführt werden; sie ist den mit der Kontrolle beauftragten Personen auf Verlangen vorzulegen.
Pflichten des Unternehmers:
Der Unternehmer hat für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte durch den Fahrer zu sorgen.
Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass im Falle einer Kontrolle der Ausdruck aus dem digitalen Kontrollgerät unter Berücksichtigung der Dauer des Dienstes ordnungsgemäß erfolgen kann.
Bei einer Betriebsstörung oder mangelhaften Funktionstüchtigkeit des Kontrollgerätes muss der Unternehmer die Reparatur von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen.
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Massespeicher des Kontrollgeräts spätestens alle 3 Monate und die Daten der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage, jeweils beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb heruntergeladen werden und eine Sicherungskopie erstellt wird.
Beim Einsatz von Mietfahrzeugen hat der Unternehmer, der ein Fahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung seiner Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Fahrzeugspeichers über seine mit dem Fahrzeug durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden. Ist dies nicht möglich, ist durch den Fahrer zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck (Tagesausdrucke) wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Karte zu fertigen und dem Unternehmer zur Aufbewahrung zu übergeben.
Kann meine Fahrerkarte eingezogen werden?
Ja, wenn sich herausstellt, dass die Karte gefälscht ist, ein anderer Fahrer Ihre Karte benutzt bzw. benutzt hat oder die Karte unter Vortäuschung falscher Tatsachen und/oder gefälschter Dokumente erschlichen wurde.
Was muss ich tun, wenn die Fahrerkarte nicht funktioniert?
Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte geben Sie die Karte der zuständigen Ausgabestelle zurück. Sie dürfen Ihre Fahrt ohne Fahrerkarte dann höchstens 15 Kalendertage fortsetzen bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist. Er muss aber nachweisen, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraumes vorzulegen oder zu benutzen.
Was muss ich tun, wenn meine Fahrerkarte gestohlen wird?
Sie dürfen Ihre Fahrt ohne Fahrerkarte bis höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist. Sie müssen aber nachweisen, dass es nicht möglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen. Bei Diebstahl der Fahrerkarte drucken Sie am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen aus, die das Kontrollgerät aufgezeichnet hat, geben auf dem Ausdruck Angaben zu ihrer Person an (Name und Nummer ihres Führerscheins oder Name und Nummer ihrer Fahrerkarte) und versehen diese mit Ihrer Unterschrift. Bei Diebstahl der Fahrerkarte müssen Sie bei der zuständigen Polizeibehörde den Diebstahl zur Anzeige bringen und bei der zuständigen Ausgabestelle des Mitgliedstaates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, binnen sieben Kalendertagen Ersatz beantragen.
Was muss ich tun, wenn ich die Fahrerkarte verliere?
Der Verlust der Fahrerkarte ist der zuständigen Ausgabestelle des ausstellenden Staates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, zu melden. Sie dürfen Ihre Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist, sofern Sie nachweisen können, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen.
Bei Verlust der Fahrerkarte drucken Sie am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen aus, die das digitale Kontrollgerät aufgezeichnet hat, machen auf dem Ausdruck Angaben zu Ihrer Person (Name und Nummer Ihres Führerscheins oder Name und Nummer Ihrer Fahrerkarte) und versehen diesen mit Ihrer Unterschrift.
Bei Verlust der Fahrerkarte müssen Sie bei der zuständigen Ausgabestelle des Mitgliedstaates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, binnen sieben Kalendertagen einen Antrag auf Ersatz der Karte stellen.
Was wird auf der Fahrerkarte gespeichert?
Die Fahrerkarte speichert höchstens 28 Tage Lenk- und Ruhezeiten. Nach dieser Zeitspanne werden die jeweils ältesten Daten überschrieben. Darüber hinaus werden folgende Daten gespeichert:
· Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates
· Gültigkeitsdauer (von - bis) und das Datum der Ausstellung
· Name, Geburtsdatum und Führerscheinnummer
· Daten, die das Fahrzeug betreffen (Betriebszeiten, Datum, behördliches Kennzeichen, Kilometerstand)
· Lenk- und Ruhezeiten einschließlich Unterbrechungen und ob der Fahrer alleine oder im Zweifahrerbetrieb gefahren ist
· Ereignisse, Fehler und Kontrollen
Kann ich sehen, welche Daten auf meiner Fahrerkarte vorhanden sind und kann ich meine Arbeitszeit überprüfen?
Die Daten können über das digitale EG-Kontrollgerät (Displayanzeige) selbst oder computerunterstützt ausgelesen werden (siehe Betriebsanleitung)
Was muss ich mit der Fahrerkarte tun, wenn ich meine Beschäftigung als Fahrer aufgebe?
Sie können Ihre Fahrerkarte behalten.
Ist es von Bedeutung, ob der Fahrer ein überlassener Arbeitnehmer (Leiharbeiter) ist?
Für Sie als Fahrer nicht. In diesem Fall gelten dieselben Bestimmungen wie für jeden anderen Fahrer.
Wer ist für die Fahrerkarte verantwortlich?
Die Fahrerkarte wurde auf Sie ausgestellt und Sie sind für die ordnungsgemäße Nutzung der Karte verantwortlich. Die Fahrerkarte darf nie irgendwo liegen gelassen und unter keinen Umständen jemandem geborgt oder in einem unbeaufsichtigten Fahrzeug gelassen werden. Wenn ein anderer Fahrer Ihre Fahrerkarte verwendet, stellt dies ein Missbrauch dar.
Welche Daten habe ich manuell in das digitale EG-Kontrollgerät einzugeben?
Sie geben das Symbol des Landes am Beginn und am Ende des Arbeitstages, sowie alle sonstigen Arbeitszeiten ein.
Was muss ich tun wenn die Unternehmenskarte nicht mehr funktioniert?
Sie können eine Ersatzkarte beantragen.
Was muss ich tun wenn die Unternehmenskarte gestohlen oder verloren wird?
Der Diebstahl bzw. der Verlust ist unverzüglich der zuständigen Ausgabestelle zu melden (Polizeiliche Diebstahlanzeige bzw. schriftliche Verlusterklärung) und ggf. eine Ersatzkarte zu beantragen..
Kann ich anstelle der Unternehmenskarte meine Werkstattkarte benutzen?
Nein. Unternehmens- und Werkstattkarten haben unterschiedliche Funktionen.
Welche Daten sind auf der Unternehmenskarte ersichtlich und gespeichert?
  • Kartenkennung (Kartennummer, ausstellender Mitgliedsstaat, Name der ausstellenden Behörde, Ausstellungsdatum, gültig ab/bis)
  • Karteninhaberkennung (Name des Unternehmens, Anschrift des Unternehmens)
  • Unternehmensaktivitäten (Datum/Uhrzeit der Aktivität, Art der Aktivität, heruntergeladener Zeitraum, amtliches Kennzeichen und Zulassungsbehörde, Kartennummer und ausstellender Mitgliedsstaat)
Wie viele Daten werden auf der Unternehmenskarte erfasst?
Die Karte speichert mindestens 230 Aufzeichnungen.
Reicht die Archivierung der Daten durch Ablage der Ausdrucke aus dem DTCO, wenn der Unternehmer nur 1 – 2 Fahrzeuge hat?
Nein. Laut Fahrpersonal-Verordnung muss der Unternehmen die Daten aus dem Massenspeicher seiner Fahrzeuge mindestens alle drei Monate auslesen, umgehend eine Sicherungskopie erstellen und die Daten ein Jahr speichern. Diese Festlegung gilt ab dem ersten Fahrzeug. Damit ist die elektronische Speicherung und Sicherung vorgeschrieben. Andererseits soll ja gerade durch die elektronische Speicherung der Daten eine Reduzierung der Papierausdrucke erreicht werden und letztlich ist ein lückenloser Nachweis aller Daten des Massenspeichers über den Ausdruck sehr papierintensiv.
Wenn ein Vermieter sein Fahrzeug dem Mieter überlässt, muss dieser Unternehmer sich mit der Unternehmerkarte einloggen; was ist, wenn dieser Unternehmer das Fahrzeug zurückgibt und sich nicht ausgeloggt hat – kann der nächster Unternehmer sich dann trotzdem einloggen? Wer hat dann Zugang zu den Daten ?
Sollte ein Unternehmer vergessen, sich auszuloggen, erfolgt mit der Unternehmerkarte des folgenden Unternehmers eine neue Anmeldung. Der neue Unternehmer kann die Daten des alten Unternehmers nicht sehen, da diese durch die Neuanmeldung gesperrt sind.
Ein Privatmann mietet einen LKW und hat keine Fahrerkarte, reicht hier der Streifenausdruck und wer muss die Unternehmerdaten auslesen und Archivieren ?
Bei einer privaten Nutzung eines Mietfahrzeugs bis 7,5 t benötigt der Fahrer keine Fahrerkarte, hier reicht ein Tagesausdruck. Verantwortlich für die Daten und das Archivieren ist natürlich der Vermieter mit seiner Unternehmenskarte. Bei Fahrten > 7,5 t muss der Fahrer eine Fahrerkarte benutzen.
Der Werkstatt-Mitarbeiter unseres Fuhrparks (K4-Mitglied) holt einen beladenen LKW von einer Panne in die Werkstatt. Braucht er dafür eine Fahrerkarte ? Was ist hier mit einer öffentlichen Werkstatt, bzw. beim Einschleppen ?
Bei Probefahrten nach Werkstattaufenthalt, Rangierarbeiten sowie Überführungsfahrten von neuen, noch nicht zugelassenen Fahrzeugen wird keine Fahrerkarte benötigt. Bei Überführungsfahrten von zugelassenen Fahrzeugen (auch nach der oben beschriebenen Panne) ist eine Fahrerkarte erforderlich.
Wenn Fahrzeuge unter die Ausnahme der Einbaupflicht der DTCO fallen, muss der Arbeitslenkzeitraum handschriftlich geführt werden?
Wird trotz der Ausnahmen zum Einbau eines DTCO ein digitaler Tachograf freiwillig eingebaut, ist auch die Benutzerführung zu beachten, d. h. Fahren nur mit Fahrerkarte oder Auslesen der Daten mit Unternehmenskarte.