DSLV: Ablieferungshindernisse an der Entladestelle

07. Dez. 2021 Newsletter / Transport & Verkehr
Kommt es zu Zugangsbeschränkungen an der Entladestelle wegen der 3G-Regelung? Der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) empfiehlt in diesem Fall den Unternehmen, sich mit Auftraggebern und Warenempfängern abzustimmen. „Wird einem anliefernden Lkw unter Hinweis auf COVID-19-Maßnahmen der Zugang zur Entladestelle verweigert, liegt ein Ablieferungshindernis vor. Speditions- und Logistikunternehmen müssen ihren Auftraggeber hierüber umgehend informieren. Erteilt der Auftraggeber dem Spediteur daraufhin Weisungen, hat dieser Anspruch auf Aufwendungsersatz und zusätzliche Vergütung, wenn das Ablieferungshindernis nicht seinem Risikobereich zuzuordnen ist“, so die Empfehlung von Björn Karaus, Leiter Speditions- und Transportrecht und Versicherung beim DSLV.
Risiko eines Ablieferungshindernisses
Diese Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche entfallen laut Karaus jedoch, wenn das Ablieferungshindernis dem Risikobereich des Spediteurs zuzuordnen ist. Dies sei dann der Fall, wenn der Spediteur wusste oder hätte wissen müssen, dass der eingesetzte Fahrer die an der jeweiligen Entladestelle geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Grundsätzlich schulde laut der DSLV-Mitteilung der Fixkostenspediteur/Spediteur im Selbsteintritt seinem Vertragspartner lediglich, dass das von ihm oder einem Subunternehmer eingesetzte Fahrpersonal den jeweils gesetzlich vorgesehenen Infektionsschutzanforderungen entspricht.
„Zunehmend verlangen Empfänger an der Entladestelle jedoch unter Hinweis auf ihre unternehmensindividuelle Hausordnung die Erfüllung weitergehender Voraussetzungen“, so die Mitteilung: Etwa wenn die gesetzliche Vorgabe 3G verlangt, die Hausordnung an der Entladestelle jedoch von 2G ausgeht und der anliefernde Fahrer, der mit Sputnik V geimpft ist, und daher an der Entladestelle abgewiesen wird.“
In derartigen Fällen ist nach Ansicht des DSLV das Ablieferungshindernis nur dann dem jeweiligen Spediteur anzulasten, wenn er von der entsprechenden Hausordnung bereits bei Vertragsschluss oder jedenfalls bei der Disponierung der einzelnen Fahrt wusste oder hätte wissen müssen. Wird der anliefernde Fahrer also an der Entladestelle davon überrascht, dass der Warenempfänger strengere Zugangsvoraussetzungen stellt als das maßgebliche Gesetz, ist das Ablieferungshindernis nicht seinem Risikobereich zuzuordnen.
Unabhängig von dieser rechtlichen Einordnung empfiehlt der DSLV Speditions- und Logistikunternehmen, frühzeitig, möglichst vor Vertragsschluss, mit ihren Auftraggebern sowie Warenempfängern zu erörtern, ob der jeweilige Warenempfänger besondere Zugangsbeschränkungen vorsieht, und wie die Anforderungen an Nachweise oder Tests erfüllt werden können, damit die Beförderung vertragsgemäß durchgeführt werden kann.