DSLV kritisiert Gerichtsurteil zum Tarifeinheitsgesetz

13. Juli 2017
Der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) begrüßt zwar das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz. Er kritisiert aber einen Passus, wonach der Gesetzgeber auch dafür sorgen müsse, dass nicht "die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden.“
Mit seinem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Tarifeinheitsgesetz regelt Konflikte im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb. Es ordnet an, dass im Fall der Kollision der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft verdrängt wird, die weniger Mitglieder im Betrieb hat, und sieht ein gerichtliches Beschlussverfahren zur Feststellung dieser Mehrheit vor. Es fehlen aber nach Ansicht des Gerichts Vorkehrungen, „dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber muss insofern Abhilfe schaffen.“
Diesen Punkt kritisiert der DSLV: „Die Wahrscheinlichkeit, dass der Gesetzgeber heftigere Konkurrenzen und Statuskämpfe in einzelnen Branchen provoziert, erscheint hoch“, heißt es in einer Mitteilung. Der Branchenverband spielt damit auf die Konkurrenz zwischen der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi und der IG Metall in produzierenden Betrieben an, die beispielsweise einen Teil der Produktionslogistik an einen Logistikdienstleister outgesourct haben.
„Der im Tarifeinheitsgesetz verankerte und durch das Gericht bestätigte Mehrheitsgrundsatz heizt den Wettbewerb zwischen diesen Gewerkschaften sogar noch an und konterkariert damit das eigentliche Ziel des Gesetzes“, so DSLV-Hauptgeschäftsführer Frank Huster. „Dieser Kampf wird dann auf dem Rücken der Unternehmen und der Belegschaft ausgetragen und führt zu einer Störung des Betriebsfriedens.“
Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil am 11. Juli verkündet (Urteil vom 11. Juli 2017, 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15).