Raststätten: eingeschränkte Versorgung für Lkw-Fahrer
Ab dem 2. November drohen den Lkw-Fahrern mit der Entscheidung der Regierung, einen Monat lang auch die Gastronomie zu schließen, dieselben Einschränkungen wie vor Monaten im ersten Lockdown. Alexander Quabach, Geschäftsführer der Vereinigung deutscher Autohöfe, (VEDA) e.V., sieht daher mit großer Sorge in die nahe Zukunft. „Raststätten und Autohöfe sind ebenso vom Lockdown betroffen“, so Quabach. „Wir sind also wieder bei der gleichen Situation wie zu Beginn der Pandemie. Essen gibt es nur to go für die Fahrerkabine. WC und Duschen werden natürlich weiterhin angeboten. Wir prüfen allerdings, ob wir rechtlich dagegen vorgehen können.“
Bei Tank & Rast heißt es, „dass der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz ganz frisch ist und wir daher zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkreten Aussagen zum weiteren Geschehen im Netz von Tank & Rast treffen können. Die Grundversorgung von Reisenden und Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer bleibt aber in jedem Fall gesichert.“ BGL-Vorstandsprecher Dirk Engelhardt will sich „bei der zuständigen Politik dafür einsetzen, dass es immerhin bundeeinheitliche Beschränkungen oder Ausnahmeregelungen gibt und keinen neuen Flickenteppich.“
Ausnahme: Baden-Württemberg und Hessen
In Baden-Württemberg können die Autohöfe Betriebskantinen gleichgestellt werden. Der in der letzten Woche von der Vereinigung der Autohöfe (VEDA) e.V, versendete Brandbrief hat in Baden-Württemberg zum Erfolg geführt, meldet deren Geschäftsführer Alexander Quabach.
Das Land hat die Autohöfe mit Betriebskantinen gleichgestellt und eine Verpflegung der Übernachtungsgäste im Gastraum erlaubt. „Die Verpflegung in der Gaststätte ist ausschließlich übernachtenden Lkw-Fahrern vorbehalten! Bitte sorgen Sie dafür, dass diese Auflage streng befolgt wird.“ Zur Begründung heißt es: Der Begriff der Einrichtungen des Gastgewerbes betrifft insbesondere Restaurants, Bars, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars und Kneipen. Der Betrieb von Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen ist aufrechtzuerhalten, um den Betriebsablauf dieser Einrichtungen zu garantieren. Zudem müssen Angehörige dieser Einrichtungen ihren Betrieb als ihr Cluster nicht verlassen. Auch der Betrieb von Schulkantinen, von Kantinen von Kindertagesstätten und von Bildungseinrichtungen nach Paragraf 14 Satz 1 Nummer 6 ist nicht untersagt. Im Rahmen nicht untersagter Übernachtungsangebote dürfen – ausschließlich – für Übernachtungsgäste auch gastronomische Dienstleistungen erbracht werden. Für Autobahnrasthöfe, die darauf ausgelegt sind, dass Berufskraftfahrer in ihren Kraftfahrzeugen übernachten und die dortigen Einrichtungen benutzen, gilt dies entsprechend. Auch für das Bundesland Hessen ergibt sich diese Möglichkeit.