EU-Kommission: Maßnahmen zur Entlastung des Verkehrssektors
Um den Verkehrssektor in der Corona-Krise zu entlasten, will die EU-Kommission ein Bündel an Maßnahmen umsetzen. Darunter sollen bestehende Regeln gelockert und vorgeschriebene Formalitäten wie bestimmte Kontrollen oder die Erneuerung von Lizenzen vertagt werden. eurotransport.de fasst die Maßnahmen ohne Anspruch auf Vollständigkeit zusammen.
Entlastung auf der Straße
Weniger Bürokratie und mehr Flexibilität sind für die Brüsseler Behörde das Gebot der Stunde, das auch für den Straßentransport gilt. So wurden bislang Ausnahmeanträge von elf Mitgliedsstaaten zu den Lenk- und Ruhezeiten positiv beschieden, neun weitere Anträge würden derzeit bearbeitet, sagte Verkehrskommissarin Adina Valean. Das soll „den Fahrern die Flexibilität bieten, die sie benötigen, um den Warenverkehr in Europa aufrechtzuerhalten, auch wenn es an den Grenzübergängen Warteschlangen gibt oder der Zugang zu Ruhe- und Sanitäranlagen eingeschränkt ist“, betonte sie.
Die individuell gelockerten Regeln auf nationalem Territorium sind zunächst bis zum 31. Mai befristet. Vielfach wird die tägliche Lenkzeit von neun auf elf Stunden erhöht (Ungarn, Luxemburg, Niederlande, Rumänien, Slowakei, Bulgarien, Schweden, Österreich), aber andere Länder wie Irland legen eine maximale Fahrzeit innerhalb von zwei Wochen in Höhe von 112 Stunden fest.
Während in Irland eine 45-minütige Pause nach viereinhalb Stunden vorgeschrieben bleibt, haben Ungarn, Griechenland, Rumänien, die Slowakei oder Bulgarien die Fahrzeit bis zur Pause um eine Stunde auf fünfeinhalb Stunden verlängert.
Die Höchstlenkzeiten innerhalb von zwei Wochen variieren um bis zu 30 Stunden: von 90 Stunden (Rumänien, Bulgarien) über 96 Stunden (Luxemburg, Niederlande, Belgien, Griechenland, Slowakei) und 100 Stunden (Österreich) sowie 105 Stunden (Ungarn) bis hin zu 112 Stunden (Irland). Spitzenreiter ist Schweden mit 120 Stunden.
Bemerkenswert ist auch, dass einige Staaten wie Belgien und die Niederlande die Ausnahmen auf Transporte bestimmter Arten von Waren zu beschränken und dafür Listen anzulegen, während sie beispielsweise in Luxemburg, Österreich, Ungarn, Irland, Griechenland, Rumänien, der Slowakei, Bulgarien und Schweden für den gesamten Warenverkehr gelten.
Fristverlängerungen für Führerscheine
Führerscheine (Richtlinie 2006/126/EG), die zwischen 1. März 2020 und 31. August 2020 ablaufen, gelten ebenso für jeweils um sechs Monate verlängert wie der Abschluss der regelmäßigen Weiterbildung (Richtlinie 2003/59/EG) oder die in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen Kennzeichnungen des harmonisierten Unionscodes „95“ sowie Fahrerqualifizierungsnachweise (Richtlinie 2003/59/EG). Mitgliedsstaaten können in allen Fällen bis zum 15. Juli weitere Verlängerungen beantragen. Bei der Fahrerkarte (EU) 165/2014 ist eine Fristverlängerung über sechs Monate hinaus nicht vorgesehen. Wird vom Fahrer eine neue Karte beantragt, sollen die Behörden sie spätestens zwei Monate später ausgestellt haben. Während der Wartezeit darf weiter gefahren werden, wenn der Fahrer nachweisen kann, dass er seine alte Karte zurückgegeben hat.
Auch die technische Überwachung oder deren Zertifizierung, die zwischen 1. März und 31. August fällig ist, kann bis zu sechs Monate verschoben werden. Die Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen (EU 1073/2009) und Sicherheitsbescheinigungen (EU 2016/798) verlängert sich ebenfalls um ein halbes Jahr.
Entlastung auf der Schiene
Für die Eisenbahnen hat die Kommission vorgeschlagen, die Frist, innerhalb der einige Mitgliedsstaaten EU-Recht zur Eisenbahnsicherheit und Interoperabilität umsetzen müssen, um drei Monate zu verlängern. Diese Fristverlängerung soll sicherstellen, dass der Sektor Rechtsklarheit hat und seine Zeit und Ressourcen auf die Erholung von der Coronavirus-Pandemie konzentrieren kann.
Die Genehmigung von Eisenbahnunternehmen soll nicht widerrufen werden, wenn sie ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr erfüllen können, solange die Sicherheit nicht gefährdet ist. Es sollte eine realistische Aussicht auf eine zufriedenstellende finanzielle Sanierung innerhalb der folgenden sechs Monate bestehen.