Lenk- und Ruhezeiten: Flickenteppich nationaler Regelungen

30. Apr. 2020
EU-Kommission will den Verkehrssektor entlasten und segnet bei den Lenk- und Ruhezeiten einen Flickenteppich nationaler Regelungen ab.
Ausnahmeanträge von elf Mitgliedstaaten zu den Lenk- und Ruhezeiten in der Corona-Krise hat die EU-Kommission jetzt positiv beschieden, neun weitere sollen nach Angaben aus Brüssel in den kommenden Wochen hinzukommen. Deutschland war bislang nicht dabei, und eine einheitliche Regelung gibt es nicht.
„Die Ausnahmeregelung wird den Fahrern die Flexibilität bieten, die sie benötigen, um den Warenverkehr in Europa aufrechtzuerhalten, auch wenn es an den Grenzübergängen Warteschlangen gibt, oder der Zugang zu Ruhe- und Sanitäranlagen eingeschränkt ist“, hält die Kommission fest. Der gesamt Verkehrssektor der EU „müsse aus dem Coronavirus gestärkt hervorgehen, um die Wirtschaft wieder in Gang zu bringen“.
Befristung bis 31. Mai 2020
Immerhin gilt für alle Mitgliedstaaten gemeinsam, dass die gelockerten Regelungen zum Schutz der Fahrer und der Verkehrssicherheit auf dem jeweils nationalen Territorium bis zum 31. Mai befristet sind. Dann aber fangen die Unterschiede an. Vielfach wird die tägliche Lenkzeit von neun auf elf Stunden erhöht (Ungarn, Luxemburg, Niederlande, Rumänien, Slowakei, Bulgarien, Schweden, Österreich), aber andere Länder wie Irland legen eine maximale Fahrzeit innerhalb von zwei Wochen in Höhe von 112 Stunden fest. Während hier eine 45-minütige Pause nach viereinhalb Stunden vorgeschrieben bleibt, haben Ungarn, Griechenland, Rumänien, die Slowakei oder Bulgarien die Fahrzeit bis zur Pause um eine Stunde auf fünfeinhalb Stunden verlängert.
Lenkzeiten bis zu 120 Stunden
Die Höchstlenkzeiten innerhalb von zwei Wochen variieren auch um bis zu 30 Stunden: von 90 Stunden (Rumänien, Bulgarien) über 96 Stunden (Luxemburg, Niederlande, Belgien, Griechenland, Slowakei) und 100 Stunden (Österreich) sowie 105 Stunden (Ungarn) bis hin zu 112 Stunden (Irland). Spitzenreiter ist Schweden mit 120 Stunden.
Bemerkenswert ist auch, dass es einigen Staaten wie Belgien und den Niederlanden möglich ist, die Ausnahmen auf Transporte bestimmter Arten von Waren zu beschränken und dafür Listen anzulegen, während sie beispielsweise in Luxemburg, Österreich, Ungarn, Irland, Griechenland, Rumänien, der Slowakei, Bulgarien und Schweden für den gesamten Warenverkehr gelten.