Lkw-Kartell: Schadenersatz auch für Sonder- und Spezialfahrzeuge?

12. Nov. 2020
In der Frage von Schadenersatzklagen gegen das Lkw-Kartell muss der EuGH entscheiden, ob auch Müllfahrzeuge und andere Sonder- und Spezialfahrzeuge betroffen sind.
Das Landgericht (LG) Hannover hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Müllfahrzeuge und andere Sonder- und Spezialfahrzeuge von der Entscheidung zum Lkw-Kartell umfasst werden.
Klage wegen Kauf zweier Müllfahrzeuge
Der Hintergrund: Vor dem LG Hannover ist ein Verfahren zum Lkw-Kartell anhängig, bei dem die Klägerin gegen einen Lkw-Hersteller Schadensersatzansprüche geltend macht. Streitgegenstand sind allerdings zwei Müllfahrzeuge – und die Parteien streiten darüber, ob der Beschluss der EU-Kommission zum Lkw-Kartell auch Müllfahrzeuge als Sonder- beziehungsweise Spezialfahrzeuge umfasst.
Wertung der EU-Kommission entscheidend
Dies ist nach Angaben des LG entscheidend, da die nationalen Gerichte grundsätzlich an die Feststellungen des Kommissionsbeschlusses gebunden sind.
Nach Auffassung des Landgerichts ist eine Entscheidung des EuGH vor dem Erlass eines Urteils erforderlich. Darüber hinaus bestehe ein grundsätzliches Interesse an einer eindeutigen Klärung, weil noch weitere Verfahren mit ähnlich gelagerten Sachverhalten anhängig seien, bei denen es auch um den Kauf etwa von Feuerwehrfahrzeugen, Beton-Fahrmischer, Kehrmaschinen, Winterdienstfahrzeugen oder Tank- und Gefahrgutfahrzeugen geht.