Verkehrsministerium ändert Fahrerlaubnisrecht für Berufskraftfahrer

10. Jan. 2017
Unter dem Eindruck eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens hat das Bundesverkehrsministerium die gesetzlichen Regelungen für leichtere Lkw und Busse geändert.
Demnach sind Führerscheine der Klassen C1 und C1E für Klein-Lastkraftwagen und -Lastzüge nun rückwirkend auf fünf Jahre befristet. Für die Verlängerung des Führerscheins bedarf es einer Gesundheitsprüfung. Davon betroffen sind alle Fahrerlaubnisse, die ab dem 19. Januar 2013 erworben worden sind, auch wenn in diesen vermerkt ist, dass sie bis zum vollendeten 50. Lebensjahr befristet sind. Betroffene Fahrer müssen ihren Führerschein daher zeitnah gegen einen umtauschen, der an die neue rechtliche Regelung angepasst ist. Bei Fahrerlaubnissen, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind, bleibt hingegen alles beim Alten. Gleiches gilt für Personen, die über einen alten Führerschein der Klasse 3 verfügen.
Ebenfalls rückwirkend zum 19. Januar 2013 ist für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen nun ein Führerschein der Klasse D1 (Busse zur Beförderung von 8 bis 16 Personen) notwendig. Das trifft auch dann zu, wenn der Kraftomnibus in Wahrheit über weniger als acht Fahrgastplätze verfügt, wie es beispielsweise bei Kleinbussen, Bürgerbussen oder auch Stretch-Limousinen der Fall ist. Davon ausgenommen bleiben Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsdienstfahrzeuge, Fahrzeuge des Katastrophenschutzes sowie Limousinen und Wohnmobile. Für Fahrer, die ihren Führerschein bis zum 18. Januar 2013 gemacht haben, ändert sich hingegen nichts.
Sämtliche Neuerungen sind zum 28. Dezember 2016 in Kraft getreten. Ein Verstoß gegen sie gilt als Fahren ohne Fahrerlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und wird somit als Straftat geahndet. Rückfragen können Betroffene an die jeweils zuständige Führerscheinstelle richten.