Fahrrad-Urteil: Voller Schadenersatz auch ohne Helm

17. Juni 2014
Bei einem unverschuldeten Unfall haben Radfahrer auch dann Anspruch auf vollen Schadenersatz, wenn sie keinen Schutzhelm getragen haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (AZ: VI ZR 281/13). Die Richter gaben damit einer Radfahrerin aus Schleswig-Holstein recht, die 2011 auf dem Weg zur Arbeit schwer am Kopf verletzt worden war. Der BGH hob damit das vorhergehende Urteil des Oberlandesgerichtes Schleswig auf und gab der Klage der Frau in vollem Umfang statt.
In dem Fall hatte eine Autofahrerin am Straßenrand geparkt und die Autotür unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin geöffnet. Das OLG hatte der verunglückten Physiotherapeutin 2013 eine 20-prozentige Mitschuld an dem Unfall angelastet, weil sie zum Unfallzeitpunkt keinen Schutzhelm getragen hatte. Entsprechend sollte ihr Schadenersatz gekürzt werden, den sie von der Autofahrerin und deren Versicherung verlangt.
Im Zentrum der knapp einstündigen BGH-Verhandlung stand Medienberichten zufolge die Frage, ob ein vernünftiger Mensch heutzutage vor einer Fahrt mit dem Rad einen Helm aufsetzt. Selbst der Gesetzgeber wolle keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer einführen, sagte der Anwalt der Klägerin. Dann könne man das von den Radfahrern auch nicht verlangen. "Vernunft ist gefragt und nicht das Verhalten derjenigen, die es schon immer so gemacht haben", widersprach der Anwalt der Autofahrerin.
Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) hat dazu aufgerufen, dass mehr Radfahrer freiwillig Schutzhelme tragen. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigten, dass eine Helmpflicht zu einem Rückgang des Radverkehrs führe und es zu einer Verlagerung zum Auto komme. Dies könne nicht Sinn und Zweck einer solchen Initiative sein.