Fernsehempfang im Auto gestört: Kaufvertrag bleibt gültig
Ist der Empfang eines im Auto eingebauten Fernsehgeräts während der Fahrt gestört, rechtfertigt dies nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag. Vielmehr stelle es keinen erheblichen Sachmangel dar, zumal das Fernsehen während der Fahrt ohnehin verboten sei. Laut dem Portal kostenlose-urteile.de hatte im vorliegenden Fall eine Geschäftsfrau einen BWM unter der Prämisse gekauft, dass das Fahrzeug über Fernsehempfang verfüge, da sie während der Fahrt Nachrichten hören wolle. Ein Verkaufsmitarbeiter habe ihr zudem zugesichert, dass der eingebaute Fernseher ihren Anforderungen entspreche. Nachträglich habe sich jedoch gezeigt, dass sich der Fernseher aus Sicherheitsgründen abschaltet, wenn das Fahrzeug schneller als Schrittgeschwindigkeit fährt. Die Geschäftsfrau sah dies demnach als Mangel und wollte vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer habe sich jedoch geweigert, den Kaufpreis zurückzuerstatten, worauf die Geschäftsfrau Klage erhoben habe. Diese wies das Landesgericht Saarbrücken zunächst ab. Die Geschäftsfrau reichte Berufung ein, welche erneut vom Oberlandesgericht Saarbrücken abgewiesen wurde (Az: 2 U 150/13). Laut Gericht habe der gestörte Fernsehempfang zwar einen Sachmangel im Sinne von Paragraph 434 Abs. 1 BGB dargestellt. Die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs sei von der vereinbarten Beschaffenheit abgewichen. Ein während der Fahrt nicht gestörter Fernsehempfang sei Bestandteil des Vertrags gewesen. Dieser Sachmangel sei jedoch als unerheblich einzustufen. Ein solcher schließe ein Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 323 Abs. 5 Satz 2 BGB aus. Der Empfang während der Fahrt sei für einen Autofahrer mit keinem messbaren Vorteil verbunden, da der Fahrer gemäß Paragraph 23 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung während der Fahrt wegen der damit verbundenen Ablenkungsgefahr kein Fernsehen schauen dürfe. Den Einwand der Geschäftsfrau, sie habe lediglich Nachrichten hören wollen hielt das Oberlandesgericht demnach für unbeachtlich und habe auf das Radio verwiesen.