Führerschein aus Tschechien: Fahrer muss bei Erwerb in Tschechien wohnen

04. März 2016
Wer seinen Führerschein in Tschechien macht, darf nicht automatisch in Deutschland fahren. Voraussetzung sei unter anderem, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung dort auch seinen ständigen Wohnsitz hatte. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier hervor (AZ: 1 L 270/16.TR). Im vorliegenden Fall hatte ein Lkw-Fahrer 1997 seine Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit verloren. 2005 hat er seinen Führerschein in den Niederlanden neu erworben und ihn 2006 in einen tschechischen umgetauscht. Mit diesem Führerschein arbeitete der Fahrer laut dem Portal kostenlose-urteile.de in Deutschland als Lkw-Fahrer. Im Oktober 2015 habe die Führerscheinstelle demnach von den tschechischen Kollegen Kenntnis erhalten, „dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des tschechischen Führerscheines dort keinen Wohnsitz hatte“. Darauf habe der Landkreis festgestellt, dass der Fahrer in Deutschland nicht mit dem tschechischen Führerschein fahren dürfe. Darum wollte der Landkreis sofort einen Sperrvermerk im Führerschein anbringen. Das Verwaltungsgericht Trier stimmte der Vorgehensweise zu und verweist auf die einschlägige Fahrerlaubnisverordnung und darauf, dass er zum Zeitpunkt des Erwerbs seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und eben nicht in Tschechien. Das wiederum stehe aufgrund der Mitteilung seitens der tschechischen Behörden fest. „Außerdem könne die Führerscheinstelle dem Antragsteller entgegenhalten, dass diesem in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, denn dieser Eintrag sei im Fahreignungsregister noch nicht getilgt.“ Es sei zudem ebenso nicht zu beanstanden, dass die Vollziehung mit sofortiger Wirkung angeordnet wurde. Auch wenn die Führerscheinstelle schon seit Jahren Kenntnis von der Existenz des tschechischen Führerscheins habe, habe sie erst im Oktober 2015 vom maßgeblichen Wohnsitzverstoß erfahren. Auch führe das Gericht ein dringendes öffentliches Interesse an. Selbst bei hoher Fahrleistung, so die Trierer Richter, könne ein ungeeigneter Kraftfahrer aufgrund der geringen Kontrolldichte und der entsprechend hohen Dunkelziffer jahrelang unauffällig bleiben. Trotzdem könne er jederzeit andere Verkehrsteilnehmer gefährden.