Lkw-Fahrerlaubnis: Unterschiede in anderen Ländern
Bei ausländischen Mitarbeitern gilt es in Sachen Qualifizierung und Führerschein einige Punkte zu beachten.
Aus Polen, der Slowakei und Rumänien und sogar von weiter her kommen inzwischen viele Fahrer von deutschen Lkw. Der heimische Arbeitsmarkt gibt nicht genügend Fachkräfte her, um alle Fahrzeuge zu besetzen. Wie sieht es allerdings mit den Führerscheinen der Mitarbeiter aus dem Ausland aus?
Die wichtigsten Punkte: Stammt der Mitarbeiter aus dem EU-Ausland oder einem EWR-Land, ist das für die Fahrerlaubnis kein Problem. Sie gilt im gesamten EU-Ausland gemäß § 28 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Der Fahrer kann, muss aber nicht einen ausländischen EU-Führerschein in einen deutschen EU-Führerschein umtauschen. Er kann also durch die gegenseitige Anerkennungspflicht der Länder seinen Führerschein behalten, egal, in welchem Land er lebt. Dabei gelten allerdings in jedem Fall die deutschen Vorschriften über die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis (fünf Jahre bei allen Lkw-Fahrerlaubnisklassen), auch wenn im EU-Ausland eine längere Geltung bestehen sollte.
Wohnsitzfrage wichtig
EU-Ausländer müssen selbstverständlich auch die Vorgaben des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQG) im Blick haben. „Es ist besonders § 6 BKrFQG zu beachten, der den Ausbildungstourismus verhindern soll“, sagt Hans-Christian Daners, Referent in der Rechtsabteilung des Bundesverbands Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL). Demnach ist die Grundqualifikation im Inland zu absolvieren. Die Weiterbildung kann ebenso im Inland oder eben in dem EU-Land, wo der Fahrer beschäftigt ist, absolviert werden. Schwieriger ist es bei Fahrern aus Drittstaaten: Hier ist die Frage des Wohnsitzes von hoher Relevanz. "Bei einer Rückkehr nur alle zwei bis drei Wochen in das Heimatland ist dann immer die Frage zu stellen, ob der Wohnsitz dann wirklich im Ausland liegt", sagt Daners auf Anfrage von trans aktuell. Das sei oft problematisch. Der Wohnsitz im Ausland besteht nur, wenn die betreffende Person nicht gewöhnlich, also mindestens 185 Tage, im Inland wohnt. Liegt der Wohnsitz des Drittstaatlers aber in Deutschland, darf die ausländische Fahrerlaubnis nach Wohnsitznahme im Inland nur noch sechs Monate genutzt werden (§ 29 Abs. 1 S. 4 FeV). Danach muss eine Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis erfolgen. „Das ist für viele Fahrer aus Drittstaaten ein Fallstrick“, sagt der Rechtsexperte.
Denn die Umschreibung einer Fahrerlaubnis von Nicht-EU-Ländern in eine deutsche Fahrerlaubnis hat der Gesetzgeber zwar für manche Staaten etwas erleichtert und diese Länder in einer Staatenliste aufgeführt (§ 31 in Verbindung mit Anlage 11 FeV). So muss etwa für die Umschreibung eines serbischen Führerscheins weder eine theoretische noch eine praktische Prüfung wiederholt werden. „Wichtige andere Drittstaaten wie die Ukraine oder in Bezug auf die Fahrerlaubnisklasse C Bosnien sind aber nicht in Anlage 11 enthalten, was für das Transportgewerbe aktuell misslich ist“, sagt Daners.
Umschreibung gestaltet sich schwierig
Vorsicht ist auch im Hinblick auf Führerscheine aus Drittstaaten geboten, wenn diese bereits in einem anderen EU-Land umgeschrieben wurden. Moldawien etwa steht nicht auf der Anlage-11-Liste. Führerscheine von dort können also nicht prüfungsfrei umgeschrieben werden. Nach einer Information der IHK Ostwürttemberg schreiben aber die rumänischen Behörden etwa Führerscheine von Moldawiern prüfungsfrei um, wenn diese der rumänischen Minderheit in Moldawien angehören und dort ihren Führerschein gemacht haben. Ein derart umgeschriebener Führerschein sei aber in Deutschland gar nicht gültig (§ 28 Abs. 4 Nr. 7 FeV). Der Nachweis über die Berufskraftfahrerqualifikation und Weiterbildung bei Fahrern aus Drittstaaten erfolgt über die Fah-rerbescheinigung nach Art. 5 der VO (EG) Nr. 1072/2009. „Problematisch ist, dass Grundqualifikationen und Weiterbildungen aus dem Drittstaat in Deutschland oft nicht anerkannt werden“, sagt Daners. Aus seiner Erfahrung scheitert aber eine Durchführung der Maßnahme in Deutschland oft an Sprachproblemen.
Für die Fahrer wiederum problematisch ist in puncto Fahrerlaubnis der deutsche Föderalismus: Was in Bayern mit Ermessensspielraum Anwendung findet, ist nicht unbedingt auch in Nordrhein-Westfalen Praxis. „Die maßgeblichen Gesetze sind Bundesrecht, werden aber durch Behörden der Länder umgesetzt“, sagt Daners. Vor allem im Fahrerlaubnisrecht seien viele Entscheidungen Ermessensentscheidungen. Im Bereich des BKrFQG gebe es zwischen Bund und Ländern zwar abgestimmte „Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht“. „Allerdings berichten unsere Landesverbände, dass nicht alle Fragen erschöpfend geklärt sind“, sagt der Rechtsexperte des BGL. So gebe es etwa eine unterschiedliche Verwaltungspraxis hinsichtlich der Frage, ob Weiterbildungsmaßnahmen, die in Drittstaaten wie Serbien absolviert werden, auch in Deutschland anerkannt werden. Da hilft nur eines: eine freiwillige Umschreibung des ausländischen EU-Führerscheins beziehungsweise eine erneute Prüfung in Deutschland bei einem Drittland-Führerschein – nur sie bringen für alle Beteiligten Rechtssicherheit.