Gefahrgut: Lithium-Batterien gesondert kennzeichnen

22. Nov. 2013
Lithium-Batterien gelten grundsätzlich als Gefahrgut. Das enthaltene Lithium kann bereits mit Luftfeuchtigkeit sehr heftig reagieren. Deshalb wird eine gesonderte Kennzeichnung verlangt, auch wenn diese Batterien nur Elektrogeräten (egal welcher Größe) beigepackt werden.
Der Gesetzgeber unterscheidet in Lithium-Ionen-Batterien, also aufladbare Akkus gemäß UN 3480 beziehungsweise UN 3481, die beispielsweise in Handys zum Einsatz kommen. Eine weitere Gruppe sind Lithium-Metall-Batterien. Diese lassen sich in der Regel nicht wieder aufladen. Auf Grund des darin enthaltenen Lithiums, einem hochreaktiven Alkalimetall, sind solche Batterien und Akkus als Gefahrgut eingestuft. Deshalb ist auch dann eine entsprechende Kennzeichnung nötig, wenn diese in Geräten versendet werden oder beigepackt sind, außer bei „kleineren Gerätebatterien“ (Akkus bis 100 Wh beziehungsweise Batterien mit maximal zwei Gramm metallisches Lithium).

Kennzeichnung der Packstücke ist vorgeschrieben. Üblich ist dazu ein Warnaufkleber mit der Aufschrift „Lithium-Ionen-Batterien, Packstück sorgsam behandeln, bei Beschädigung Entzündungsgefahr“ sowie Piktogrammen für zerbrechliche Ladung, einem Batteriepiktogramm sowie ein bildlicher Hinweis auf die Brandgefahr bei Beschädigung. Weiter muss eine „Telefonnummer für zusätzliche Info“ (üblich die des Versenders) eingetragen werden.
Sind im Versandstück nur maximal zwei solcher Lithium-Ionen-Akkus in Ausrüstung enthalten, entfällt diese Kennzeichnungspflicht. Sind allerdings Akkus auch nur beigepackt, ist eine transportsichere Verpackung nötig, die eine Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe übersteht. Im Versanddokument sind ähnliche Angaben nötig wie auf dem Warnkleber. Versender müssen dort Folgendes vermerken: „Lithium-Ionen-Batterien“ „Versandstück sorgsam behandeln, bei Beschädigung besteht Entzündungsgefahr, vorsichtig Prüfen, erforderlichenfalls erneut verpacken“. Zudem muss das Dokument ebenfalls eine Telefonnummer für zusätzliche Informationen enthalten. Ein ADR-Beförderungspapier ist nicht vorgeschrieben. Regelungen für Lithium-Metall-Batterien UN 3090 bzw. UN 3091 sind analog zu beachten.

Beim Versand im Luftverkehr gelten restriktivere Regelungen, hier besteht zu dieser Artikelgruppe hohe Sensibilität – Sicherheitsanforderungen der Beteiligten sind verständlich optimal zu beachten. Bereits beim Versand eines Packstückes mit mehr als zwei „sehr kleiner“ Lithiumakkus, mit mehr als 2,7 Wh sind die umfangreichen Regelungen zum Gefahrgutversand im Luftverkehr, mit Anforderungen an professionelle Versender gestellt, Schulung gemäß IATA-DGR , alle zwei Jahre mit Prüfung, besondere Dokumentationen und vieles mehr.