Gefahrguttransport per E-Lkw

04. Juli 2022 Newsletter / Transport & Verkehr
Der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) erklärt, was beim Gefahrguttransport möglich ist. Man mag Vorbehalte haben, einen Elektro-Lkw zu erwerben. Eine mangelnde Eignung für Gefahrgut können Unternehmer aber nicht anführen. Das geht aus einem Schreiben des Branchenverbands hervor. In der Branche hatte es hierzu unterschiedliche Auffassungen gegeben, weswegen der DSLV die Dinge nun klarstellt. Eine Haupterkenntnis: „Alternative Antriebstechniken und Gefahrgut sind bereits nach heutiger Rechtslage keine Ausschlusskriterien“, teilt Tatjana Kronenbürger darin mit, Leiterin des Referats Qualifikation und Gefahrgutlogistik.
Was für nicht ADR-regulierte Lkw gilt
Das Gros der Fahrzeuge fällt nicht unter die Gefahrgut-Einschränkungen laut dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Diese nicht ADR-regulierten Fahrzeuge sind somit frei in der Wahl ihres Antriebs. Entsprechende Einheiten oder Auflieger können also sowohl durch einen Diesel- oder Gas-Lkw als auch durch einen Lkw mit batterieelektrischem oder Wasserstoffantrieb gezogen werden.
Was für ADR-regulierte Lkw gilt
Einschränkungen ergeben sich nur bei folgenden Fahrzeugen: zum Transport von explosiven Stoffen oder von Gegenständen mit Explosionsstoff (Fahrzeug-Typen EX/2 und EX/3) sowie zum Transport von brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten (FL). Weitere ADR-Restriktionen gelten für in Tanks beförderte Gefahrgüter. Bei diesen Gütern steht nun jedoch eine Öffnung für alternative Antriebe ins Haus: Mit der zu erwartenden ADR-Novelle 2023 wird es Transport- und Logistikunternehmen möglich, zum Beispiel einen Tankauflieger mit einer batterieelektrischen Zugmaschine zu befördern, ein Wasserstoff-Lkw als Zugfahrzeug bleibt jedoch zunächst tabu.
In Schweden gibt es bereits einen entsprechenden Anwendungsfall, dort setzt das Chemieunternehmen Wibax eine batterieelektrische Zugmaschine von Scania für den Transport von Chemikalien ein. Eine Öffnung für die anderen ADR-unterworfenen Fahrzeugkategorien für Zugfahrzeuge mit alternativen Antrieben erwartet der DSLV – „aufgrund komplexerer Anforderungen“ – erst für die darauffolgende ADR-Novelle im Jahr 2025.