Gesetzesänderungen: Ab 2025 gelten neue Regeln
Auf die Transport- und Logistikunternehmen kommen im neuen Jahr Rechtsänderungen und Neuerungen zu. Hier ist eine Zusammenstellung:
Die Mautbefreiung für E-Lkw läuft im Lauf des Jahres 2025 aus und endet am 31. Dezember 2025. Allerdings bleibt die Maut für E-Lkw niedriger als für vergleichbare Diesel-Lkw. Für E-Lkw ist ab dem 1. Januar 2026 ein um 75 Prozent reduzierter Mautteilsatz für die Kosten der Infrastruktur zu zahlen – zuzüglich der Mautteilsätze für Luftverschmutzung und Lärmbelästigung. Allerdings werden E-Lkw trotz dieser Kosten im gewerblichen Bereich wirtschaftlich attraktiver. Es lohnt sich daher für Transport- und Logistikunternehmer, die Betriebskosten von E- und Diesel-Lkw weiterhin genau zu vergleichen.
CO2-Emissionen reduzieren und Klimaziele erreichen
Ab dem Jahr 2025 wird die CO2-Abgabe in Deutschland erneut angehoben. Dies ist Teil der Strategie der Bundesregierung, um einerseits CO2-Emissionen zu reduzieren und damit auch die Klimaziele zu erreichen. Konkret wird die CO2-Abgabe von derzeit 45 Euro auf 55 Euro pro Tonne steigen. Dies hat auch konkrete Auswirkungen auf die Kraftstoffpreise. So rechnet der ADAC mit einem Preisanstieg von 16 Cent für den Liter Diesel. Für Spediteure erhöhen sich damit die Betriebskosten.
Strengere CO2-Flottenziele
Darüber hinaus gelten strengere CO2-Flottenziele. So müssen CO2-Emissionen für neu zugelassene Lkw und Sattelmaschinen ab 16 Tonnen Gesamtgewicht ab dem 1. Januar 2025 um 15 Prozent niedriger sein als in den zum Vergleich herangezogenen Jahren 2019 und 2020. Die Wirksamkeit und die Auswirkungen der genannten Ziele werden von der EU-Kommission im Jahr 2027 geprüft.
Vorgaben bei Ladesäulen
Neue Vorgaben gelten auch für die Ladeinfrastruktur. So wird das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ab dem 1. Januar 2025 verschärft, um den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Pkw) voranzutreiben. Das GEIG regelt die Installation von Ladestationen an Stellplätzen, Parkplätzen und in Parkhäusern sowie die Bereitstellung der Leitungsinfrastruktur für künftige Ladepunkte. So muss bei Bestandsgebäuden ab 20 Stellplätzen und ab 1. Januar 2025 mindestens ein Ladepunkt installiert sein. Es ist aber auch möglich, die Ladepunkt-Verpflichtungen bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standpunkten zu erfüllen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften Rechnung getragen wird. Ausnahmen gibt es hingegen bei Nichtwohngebäuden, die kleinen und mittelständischen Unternehmen gehören und überwiegend von diesen selbst genutzt werden. Ebenso gibt es Ausnahmen für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.
Änderungen für Minijobber
Änderungen stehen 2025 auch für Minijobber an. Noch 2024 konnten Minijobber durchschnittlich bis zu 538 Euro im Monat verdienen. Das entspricht einem jährlichen Höchstverdienst von 6.456 Euro. Zum 1. Januar 2025 steigt die monatliche Verdienstgrenze auf 556 Euro. Der jährliche Maximalverdienst liegt dann bei 6.672 Euro jährlich.
E-Rechnung kommt
Wichtig zu erwähnen ist auch die elektronische Rechnung (E-Rechnung), die ebenfalls ab dem 1. Januar 2025 gilt. Die E-Rechnung wird im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) in Deutschland verpflichtend. Die gesetzliche Grundlage wurde im März 2024 mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes gelegt. Ab dem 1. Januar 2025 wird außerdem nur noch zwischen E-Rechnungen und sonstigen Rechnungen unterschieden.
Mehr Geld für Minijobber
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten elektronischen Daten-Format im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Wichtig zu wissen: Eine Rechnung im PDF-Format sowie andere nicht nach der genannten Norm strukturierte Formate wie beispielsweise „.tif “, „.jpeg “, „.docx “ eignen sich zwar für eine digitale, bildhafte Darstellung der Rechnung, erfüllen aber nicht die Anforderungen an die automatisierte Weiterverarbeitung.
Änderungen im Bereich CSRD
Änderungen gibt es ab 2025 auch im Bereich Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Die Berichtspflicht erweitert sich ab dem 1. Januar 2025 um alle bilanzrechtlich großen Unternehmen. Um als bilanzrechtlich groß zu gelten, müssen zwei der drei folgenden Punkte erfüllt werden: 20 Millionen Euro Bilanzsumme, 40 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer. Ab 1. Januar 2026 sind auch kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) CSRD-berichtspflichtig.
Aktualisierte Gefahrgutvorschriften für die Straße (ADR)
Darüber hinaus treten am 1. Januar 2025 aktualisierte Gefahrgutvorschriften für die Straße (ADR), Schiene (RID) und die Binnenschifffahrt (ADN) in Kraft, jedoch mit einer sechsmonatigen Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2025. Zu den wichtigsten Änderungen gehören die Einführung neuer UN-Nummern, also der vierstelligen Kennnummern zur Kennzeichnung von Gefahrgütern. Darüber hinaus gibt es neue Vorschriften für den Transport von Lithium- und Natriumbatterien. Diese Batterien stellen aufgrund ihres potentiellen Brandrisikos eine besondere Gefahr dar. Daher werden detaillierte Vorgaben zur Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation festgelegt. Der Änderungstext für die deutsche Ausgabe des ADR 2025 umfasst 103 Seiten. Speditionen sollten sich frühzeitig kümmern, ob sie von Änderungen betroffen sind und Beförderungsprozesse angepasst werden müssen. Nicht immer handelt es sich allerdings um Verschärfungen. Manche Änderungen können auch zu Erleichterungen führen.