Mit Handy am Steuer droht Fahrverbot

22. Sept. 2017
Der Bundesrat befasst sich in seiner morgigen Sitzung mit der Verschärfung des Handyverbots am Steuer. Ebenso soll es ein Verhüllungsverbot am Steuer geben.
Wer künftig ein Smartphone, Tablet oder einen E-Book-Reader nutzt, während der am Steuer eines Kraftfahrzeugs sitzt, dem droht eine Geldbuße von 100 statt bislang 60 Euro. Bei schweren Verstößen drohen darüber hinaus auch ein Fahrverbot sowie eine Geldbußen von 150 beziehungsweise 200 Euro.
E-Mails- und SMS-Tippen, Surfen im Internet sind tabu. Das Nutzen von Videobrillen wird ausdrücklich verboten.‎ Das Nutzen der Sprachsteuerung, Vorlesefunktionen und sogenannter Head-up-Displays für Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen werden hingegen ausdrücklich erlaubt. „Wer am Steuer aufs Handy schaut, ist im Blindflug unterwegs und gefährdet damit sich und andere. Künftig gelten dafür härtere Bußgelder. Es gilt: am Steuer Finger weg vom Handy. Denn Ablenkung ist eines der größten Unfallrisiken“, erklärt Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt.
Daher werde der Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nun an die technische Entwicklung der Unterhaltungselektronik und Informationstechnologie angepasst. Die Neuregelung sei technikoffen formuliert, sodass künftige Entwicklungen auf dem Markt ebenfalls erfasst werden. Ziel sei es, gefährliche Blickabwendungen vom Verkehrsgeschehen und Unfälle zu vermeiden.
Wenn ein Fahrer künftig ein elektronisches Gerät in die Hand nimmt drohen ihm eine Regelbuße von 100 Euro sowie ein Punkt im Fahreignungsregister. Bei Gefährdung sogar 150 Euro und ein Monat Fahrverbot sowie zwei Punkte. Kommt es zu einem Unfall, werden 200 Euro fällig, der Führerschein ist ein Monat weg und es gibt darüber hinaus zwei Punkte. Übrigens: Auch beim Radfahren wird das Nutzen elektronischer Geräte teurer. Statt bislang 25 sind dann 55 Euro fällig.
Des Weiteren will der Bundesrat ein Verhüllungsverbot am Steuer erlassen. Verboten ist dann das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken. Nicht verboten sind hingegen reine Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen, die Sicht erhaltende oder unterstützende Brillen (etwa Sonnenbrille), die nur geringfügige Teile des Gesichts umfassen. Ebenfalls nicht verboten ist das Tragen von Schutzhelmen für Kraftradfahrer, da hier das Schutzbedürfnis vorrangig ist.