Kein Anspruch auf Job im ausländischen Betrieb

09. Sept. 2013
Kündigt ein Unternehmen einem Mitarbeiter betriebsbedingt, muss überprüft werden, ob der Arbeitnehmer auch woanders im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Allerdings gilt dies nur für Arbeitsplätze in Deutschland. Ein gekündigter Arbeitnehmer kann nicht auf eine Weiterbeschäftigung im Ausland beharren. Auf dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts (AZ: 2 AZR 809/12) weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Im vorliegenden Fall hat ein Textilunternehmen aus Nordrhein-Westfalen die komplette Produktion nach Tschechien verlegt. In Deutschland sollten nur die Verwaltung und der kaufmännische Bereich verbleiben. Die in der Produktion beschäftigen Mitarbeiter erhielten die Kündigung. Eine der Textilmitarbeiterinnen hielt die Kündigung für sozial ungerecht. Ihrer Ansicht nach hätte der Arbeitgeber – nach Ausspruch einer Änderungskündigung - die Möglichkeit gebe müssen, zumindest über einen Umzug nachzudenken. Die Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin blieb - wie auch in den Vorinstanzen - vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass ein Arbeitgeber zwar grundsätzlich eine Weiterbeschäftigung anbieten müsste. Allerdings gelte dies nicht für freie Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb. Da das Textilunternehmen die Endfertigung nach Tschechien verlegte, habe das Unternehmen keine Möglichkeit mehr gehabt, die Mitarbeiterin im inländischen Betrieb zu beschäftigen.