Keine Maut für fabrikneue Zugmaschinen: BAG geht in Berufung

20. Mai 2015
Fällt für eine fabrikneue Sattelzugmaschine Maut an oder nicht? Mit dieser Frage setzen sich aktuell die Gerichte auseinander. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin laut einer Mitteilung des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) dagegen vorgegangen, dass sie für fabrikneue, solofahrende Sattelzugmaschinen Maut bezahlen soll. Demnach sieht das Geschäftsmodell der Klägerin vor, solche Fahrzeuge auf den eigenen Achsen zu überführen. Während einer dieser Überführungsfahrten sei sie wegen einer BAG-Kontrolle zur Zahlung der Lkw-Maut herangezogen worden. Ihren Widerspruch wies die Behörde zurück. Dagegen reichte sie Mitte 2011 Klage ein. In erster Instanz hat sie das Verfahren nun gewonnen (AZ: 14 K 3417/11). Das Verwaltungsgericht Köln begründet seine Entscheidung damit, dass nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 BFStrMG nur Fahrzeuge der Mautpflicht unterliegen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt seien, wenn sie also nach ihren objektiven Merkmalen nicht auch noch zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt seien. Das strittige Fahrzeug habe laut Gericht den Bestimmungszweck „ausschließlich für den Güterkraftverkehr“ nicht, bzw. noch nicht erreicht. Eine Sattelzugmaschine diene zwar typischerweise dem Transport von Gütern, beispielsweise in Kombination mit einem Sattelauflieger. Im Falle der fabrikneuen Zugmaschine seien aber auch Kombinationen denkbar, denen „ein ausschließlicher Zweck für den Güterverkehr“ fremd sei.
Das BAG weißt allerdings darauf hin, dass sich das Urteil ausschließlich auf fabrikneue, solofahrende Sattelzugmaschinen beziehe, die bisher nicht zugelassen wurden. Andere Konstellationen mit Sattelzugmaschinen seien davon ausgenommen. Zudem habe das Verwaltungsgericht Berufung gegen das Urteil zugelassen. Diese habe das BAG beim Oberverwaltungsgericht Münster auch eingelegt. Somit sei die Kölner Entscheidung nicht rechtskräftig. Zumindest bis zur Entscheidung der Richter in Münster blieben daher Mautschuldner für Fahrten mit solchen fabrikneuen Sattelzugmaschinen weiter zahlungspflichtig. Das BAG werde seine Verwaltungspraxis also nicht ändern.