Urteil: Erhöhtes Haftungsrisiko bei Kolonnenspringen

24. Nov. 2017
Kolonnenspringen ist nicht grundsätzlich verboten. Trotzdem ist ein Verkehrsteilnehmer, der sich nach und nach in einer Autokolonne durch Überholmanöver nach vorne arbeitet, unter Umständen mitschuldig an einem Unfall. Er kann für einen Teil haften. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts München (AZ: 10 U/4448/16) weist die D.A.S. Rechtsschutzversicherung hin.
Im vorliegenden Fall bewegte sich auf einer Landstraße eine Fahrzeugkolonne mit Tempo 80. Erlaubt waren Tempo 100. Von hinten näherte sich ein weiteres Fahrzeug. Ein Fahrzeug an der Spitze der Kolonnen scherte aus, um zu überholen. Daraufhin kam es zum Unfall mit dem Kolonnenspringer. Vor Gericht stritten die Parteien über die Schuldfrage. Das Gericht entschied für eine Aufteilung von 80 zu 20 zu Lasten der ausscherenden Fahrerin. Sie habe beim Ausscheren nicht genügend auf den nachfolgenden Verkehr geachtet. Dazu sei sie nach Paragraf 5 StVO aber verpflichtet. Der Kolonnenspringer hingegen habe gegen keine Regel verstoßen. Allein wegen der sogenannten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hafte er mit 20 Prozent. Diese Betriebsgefahr falle nur dann weg, wenn der Unfall für den Fahrer völlig unvermeidbar gewesen wäre. Das ist hier nicht der Fall. Er hätte das Überholen der Kolonne wegen des damit verbundenen Risikos unterlassen und somit den Unfall vermeiden können.