Zuschüsse für Kombi-Ausrüstung am Trailer

06. Feb. 2020
Das Bundesverkehrsministerium erleichtert Speditionen und Werkverkehren den Einstieg in den Kombinierten Verkehr.
Erstmals sind die Mehrkosten für kranbare Trailer im Rahmen des De-minimis-Programms seit diesem Jahr förderfähig. Die Förderung ist auf den vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) bereit gestellten Formularen nicht sofort ersichtlich. Man würde sie unter Punkt 1.8 der fahrzeugbezogenen Maßnahmen mit der Überschrift „Aufwendungen für überobligatorische Maßnahmen am Fahrzeug zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs“ wohl auch nicht vermuten und suchen.
Neben dem eigentlichen Förderkatalog gibt es aber noch eine Übersicht mit Beispielen zu den förderfähigen Maßnahmen. Dort sind die Mehrkosten für KV-taugliche Sattelauflieger explizit aufgeführt – neben acht weiteren Punkten wie dem Einsatz von vorausschauenden Tempomaten, Liftachten oder vollautomatisierten Getrieben beziehungsweise der Umrüstung von Diesel-Lkw auf Elektro- oder Gasantrieb.
Differenz von kranbar zu nicht kranbar wird erstattet
In einem weiteren Formular mit den Änderungen 2020 erläutert das BAG schließlich, wofür die Zuschüsse für Trailer im Rahmen des De-minimis-Programms winken. „Die Höhe der förderfähigen Ausgaben bei der Neuanschaffung entspricht der Differenz aus den Ausgaben für einen kranbaren Trailer und den Ausgaben für einen nicht kranbaren Trailer“, heißt es dort. Bei Bedarf müsse der Unternehmer in geeigneter Weise belegen, wie sich der Differenzbetrag ermittelt.
Anträge im Rahmen des De-minimis-Programms nimmt das BAG seit 7. Januar entgegen, die Frist fürs laufende Jahr endet am 30. September. Die maximale Förderung beträgt 33.000 Euro. Basis für die Ermittlung des Förderbetrags ist die Zahl der mautpflichtigen Lkw im Fuhrpark, je Fahrzeug gibt es bis zu 2.000 Euro. Maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind dabei förderfähig.