Verkehrsverstoß: Fahrradfahrer haftet im Kreisverkehr mit

19. Apr. 2017
Auch Radfahrer dürfen in einem Kreisverkehr ohne Beschilderung nur dann die Straße passieren, wenn sie frei ist. Es gilt das Rechts-vor-Links-Gebot. Kommt es zu einem Unfall haftet der Radfahrer mit. Auf dies Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (AZ: 9 U 22/16) weist der Deutsche Anwaltsverein hin.
Im vorliegenden Fall fuhr eine Fahrradfahrerin in den Kreisverkehr. Da keine weitere Beschilderung angebracht war, gilt rechts vor links. An der zweiten Ausfahrt wollte sie den Kreisverkehr verlassen und querte die erste von rechts kommende Straße. Hier kollidierte sie mit einem Pkw. Daraufhin verlangte die Radfahrerin Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Gericht verteilte die Haftung zu 60 Prozent an die Radfahrerin und zu 40 Prozent an den Autofahrer. Der Radfahrerin warf das Gericht vor, in dem Bereich des Kreisverkehrs die Straße überquert zu haben, ohne die Vorfahrt zu beachten. Daher trage sie mehr Schuld. Die Autofahrerin habe die allgemeine Rücksichtsnahmepflicht verletzt. Sie habe die Radfahrerin übersehen. Im Zweifel dürfe man sein Vorfahrtsrecht ohne Rücksicht auf andere nicht durchsetzen, so die Richter.