Mainz: Lkw-Fahrverbot am Rosenmontag

13. Feb. 2020
Aus Sicherheitsgründen hat die Stadt Mainz zum Rosenmontagsumzug ein Lkw-Fahrverbot in der Innenstadt verhängt.
Das Fahrverbot dauert von 8 bis 19 Uhr. Auch in Düsseldorf gibt es ein solches Fahrverbot – wie bereits 2018. Dort beschränkt sich das Fahrverbot jedoch auf Teile der Stadt – dort, wo die Umzugsstrecke des Rosenmontagsumzugs verläuft und an Zugangspunkten, an denen es zu Menschenansammlungen kommt.
Historische Lkw
Beim Festumzug der Düsseldorfer Carnevalisten dürfen hingegen Lkw fahren. Hans-Jürgen Tüllmann, Geschäftsführer des Comitee Düsseldorfer Karnevals, erklärt dazu: „Bei uns sind nur sehr wenige Lkw-Zugmaschinen im Einsatz. Unsere Wagen werden hauptsächlich von Traktoren und historischen Treckern sowie Unimogs gezogen. Wir haben aber auch historische Lkw im Einsatz, die von den Schaustellern der Düsseldorfer Kirmes stammen.“ Zudem sei die Zugstrecke durch die Düsseldorfer Altstadt mit ihren engen Straßen nicht für schwere Fahrzeuge geeignet.
Deutz und Streetscooter in Köln
Drei Wagen sind beim Kölner Karneval dieses Jahr erstmals elektrisch betrieben. Ford stellt aus seiner Kooperation mit der Post-Tochter Streetscooter drei Fahrzeuge der Reihe Streetscooter XL zur Verfügung. Die Wagen werden in Köln ebenfalls von kleinen Traktoren gezogen – hauptsächlich von der Marke Deutz, wie eine Sprecherin auf Anfrage von eurotransport.de erklärt.
Karneval im Betrieb
Richten Spediteure eine betriebliche Fasnachtsfeier aus, gibt es einiges zu beachten. „Wird eine Fastnachtsfeier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung organisiert, greift der Unfallversicherungsschutz“, sagt Marko Andelic, Referent Versicherungsrecht bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW). Dafür muss die Veranstaltung jedoch einige Voraussetzungen erfüllen.
Zusammenhalt fördern
Die erste: Die Fastnachtsfeier muss dazu dienen, den Zusammenhalt im Unternehmen zu fördern. Das setzt voraus, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs offen steht. „Dazu gehört, dass die Beschäftigten eingeladen werden und sich an allen geplanten Aktivitäten beteiligen können“, erläutert Andelic. Werden aufgrund der Unternehmensgröße gemeinschaftliche Veranstaltungen in einzelnen Abteilungen oder Teams organisiert, stehen auch diese unter dem Unfallversicherungsschutz. „Anders verhält es sich bei Feiern, die vordergründig der Unterhaltung und Freizeitgestaltung dienen – sie sind nicht versichert“, sagt Andelic.