Urteil: Unfall an Kreuzung wegen Martinshorn

01. Aug. 2017
Wenn das Martinshorn zu hören ist, muss jeder Verkehrsteilnehmer so schnell als möglich reagieren. Es ist auch erlaubt, an einer grünen Ampel zu bremsen. Fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf, muss derjenige den Schaden komplett ersetzen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Hamburg (Z: 306 O 11/16) weist der Deutsche Anwalt Verein hin.
Im vorliegenden Fall fuhr eine Fahrerin bei grüner Ampel in eine Kreuzung ein. Sie hörte das Martinshorn und bremste ab. Das hinter ihr fahrende Auto fuhr auf. Die Autofahrerin wollte den gesamten Schaden ersetzt bekommen. Die Versicherung gestand ihr aber lediglich zwei Drittel zu. Den Rest klagte die Fahrerin mit Erfolg ein.
Oftmals war bei einem Auffahrunfall der Auffahrende nicht aufmerksam genug. Wenn dies nicht widerlegt werde, haftet er komplett. Ein Verkehrsverstoß des Vorausfahrenden liege nur dann vor, wenn er sehr stark oder ohne Grund abgebremst hätte. Da sie aber in eine Kreuzung einfuhr, kann man nicht von einer Vollbremsung ausgehen. Darauf hatte der auffahrende Fahrer plädiert. Ohne Erfolg.