Mautbetrügern geht es an den Kragen

22. März 2022 Newsletter
Das Verwaltungsgericht Köln bestätigt das Vorgehen des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) bei Mautbetrugsversuchen. In einem mittlerweile rechtskräftigen Beschluss (VG Köln, Beschluss vom 06.12.2021, Az.: 14 L 757/21) heißt es: Die Nachweispflicht für die Emissionsklasse trifft grundsätzlich den Mautpflichtigen. Das gelte somit auch für Zeiträume vor der Fahrt, bei der die Manipulation erstmals aufgefallen ist.
Das sind die Folgen für Mautbetrüger
Solange Nutzungen innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren stattgefunden haben, dürfe das BAG den Zeitraum, in dem von einer bestimmten Emissionsklasse auszugehen ist, auch rückwirkend bestimmen, heißt es seitens des Verwaltungsgerichts Köln. Die Frist beginne dabei nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Nutzung erfolgte. In der Praxis bedeutet dies: Bei einem Lkw mit manipulierter Abgasanlage darf das BAG die ungünstigste Emissionsklasse, also Euro 0, annehmen, sofern der Mautpflichtige nicht nachweist, dass die Abgasanlage ordnungsgemäß funktioniert hat oder eine andere Emissionsklasse vorlag.
Der zugrunde liegende Betrugsfall
Das eigentliche Verfahren betraf einen Transportunternehmer, bei dessen Lkw im Rahmen einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, dass der Stecker, mit dem die SCR-Anlage mittels Einspritzen von Adblue die Abgasreinigung ermöglicht, nicht eingesteckt war. Das BAG erhob daraufhin aufgrund der fehlenden Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems Maut auf Basis der Schadstoffklasse Euro 0. Dagegen hatte der Unternehmer rechtliche Schritte eingeleitet. Mittlerweile hat er die Klage allerdings wieder zurückgezogen.